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Münze mit dem Abbild des Kaisers Justinian I. (482-565). Sein bedeutender Verdienst ist die Zusammenfassung und Sammlung des röm. Rechts im Corpus Iuris Civilis

Willkommen
auf der Webseite “Kirchenrecht online”.

Diese Seite ist ein Pilotprojekt
des Lehrstuhls für Kirchenrecht und Staatskirchenrecht der Universität Luzern (Dr. Andréa Belliger, Dozentin)

Ziel ist es, die Möglichkeiten neuer Informations- und Kommunikationtechnologien für den kirchenrechtlichen Unterricht zu nutzen.

Die Studierenden erhalten neben den regulären Vorlesungen die Möglichkeit zur vertieften Auseinandersetzung mit behandelten kirchenrechtlichen Themen mittels eines “webbasierenden” Unterrichts (web-based training).

Zusätzlich zu den Vorlesungen finden sich auf den Seiten von “Kirchenrecht online” kirchenrechtliche Texte, Fallbeispiele und Diskussionen. Die Studierenden haben so die Möglichkeit:

  • sich orts- und zeitunabhängig kirchenrechtliches Wissen anzueignen (Texte),
  • durch das Lösen von Fallbeispielen das “Werkzeug” Kirchenrecht anzuwenden (Fallbeispiele ) und
  • Fragen und Lösungsmöglichkeiten mit andern Studierenden und Experten zu besprechen (Diskussionsseiten ).

Das Projekt “Kirchenrecht online” versteht das Fach Kirchenrecht als praktische, handlungsorientierte Wissenschaft und sieht sich der Aufgabe verpflichtet, die Studierenden auf die Anwendung des Rechts in der Praxis (pastoraler Dienst, kirchliche Rechtssprechung, Verwaltung) vorzubereiten.

Hugo von Sankt Viktor (Hugues de Saint-Victor, 1096-1141) schrieb als bedeutendster Lehrer der Schule von Sankt Viktor Werke über fast alle Gebiete des damaligen Wissens. Sein Einfluss auf die Theologie der Scholastik und die Mystik war nachhaltig.
Für das Kirchenrecht ist v.a. sein Werk De sacramentis christianae fidei (Über die “Sakramente” des christlichen Glaubens) von Bedeutung, insofern er in diesem Werk von einer Siebenzahl der Sakramente spricht (Taufe, Firmung, Eucharistie, Busse, Krankenölung. Priesterweihe, Ehe), was erst später dogmatisch anerkannt wird
.


NACHGEFRAGT:
Was ist ein Ehehindernis?
Personen, die rechtlich nicht gehindert sind, können die Ehe schliessen (c. 1058), d.h. sie müssen den Ehekonsens frei erklären und die Eheschliessungsform einhalten, wenn sie dazu verpflichtet sind, d.h. einer gültigen und erlaubten Eheschliessung darf nichts im Wege stehen (c. 1066).
Ehehindernisse im weiten Sinn können auch Konsensmängel (cc. 1095-1107), Trauverbote (c.1071 §§ 1 und 2) und Eheverbote (c. 1077 §§ 1 und 2) sein.
Im engen Sinn versteht der Gesetzgeber darunter die zwölf trennenden Ehehindernisse, die in den cc. 1083-1094 aufgezählt sind (Alter, Impotenz, Eheband, Religionsverschiedenheit, Weihen, Gelübde, Entführung, Gattenmord, Blutsverwandtschaft, Schwägerschaft, öffentliche Ehrbarkeit und gesetzliche Verwandtschaft).
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    page last updated: 26.3.2001
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