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NACHGEFRAGT: Was ist ein
Ehehindernis? Personen, die rechtlich nicht gehindert sind,
können die Ehe schliessen (c. 1058), d.h. sie müssen den Ehekonsens
frei erklären und die Eheschliessungsform einhalten, wenn sie dazu
verpflichtet sind, d.h. einer gültigen und erlaubten Eheschliessung
darf nichts im Wege stehen (c. 1066). Ehehindernisse im weiten
Sinn können auch Konsensmängel (cc. 1095-1107), Trauverbote (c.1071
§§ 1 und 2) und Eheverbote (c. 1077 §§ 1 und 2) sein. Im engen
Sinn versteht der Gesetzgeber darunter die zwölf trennenden
Ehehindernisse, die in den cc. 1083-1094 aufgezählt sind (Alter,
Impotenz, Eheband, Religionsverschiedenheit, Weihen, Gelübde,
Entführung, Gattenmord, Blutsverwandtschaft, Schwägerschaft,
öffentliche Ehrbarkeit und gesetzliche Verwandtschaft). Lesen
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