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Was ist ein Ehehindernis?
Personen, die rechtlich nicht gehindert sind, können die Ehe schliessen (c. 1058), d.h. sie müssen den
Ehekonsens frei erklären und die Eheschliessungsform einhalten, wenn sie dazu verpflichtet sind, d.h. einer gültigen und erlaubten Eheschliessung darf nichts im Wege stehen (c. 1066). Ehehindernisse im weiten
Sinn können auch Konsensmängel (cc. 1095-1107), Trauverbote (c.1071 §§ 1 und 2) und Eheverbote (c. 1077 §§ 1 und 2) sein. Im engen Sinn versteht der Gesetzgeber darunter die zwölf trennenden Ehehindernisse, die
in den cc. 1083-1094 aufgezählt sind (Alter, Impotenz, Eheband, Religionsverschiedenheit, Weihen, Gelübde, Entführung, Gattenmord, Blutsverwandtschaft, Schwägerschaft, öffentliche Ehrbarkeit und gesetzliche
Verwandtschaft). Sie sind Umstände, die bei ehewilligen Personen gegeben sein können und sie rechtlich unfähig machen, eine gültige Ehe einzugehen (c. 1073). Teilweise sind die Ehehindernisse im Naturrecht,
in der göttlichen Offenbarung oder im kirchlichen Recht begründet. Von den Ehehindernissen göttlichen Rechts (Impotenz, Eheband, Gelübde, Blutsverwandtschaft in der geraden Linie, d.h. bei voneinander direkt
abstammenden Personen, und im zweiten Grad der Seitenlinie, d.h. bei Geschwistern), kann nicht dispensiert werden. Von den Ehehindernissen kirchlichen Rechts kann durch den Ortsordinarius dispensiert werden (c.
1078 § 1) mit Ausnahme der Hindernisse, deren Dispens dem Apostolischen Stuhl vorbehalten ist (c. 1078 § 2: Weihen, Ewige Gelübde, Gattenmord). Im Fall drängender Todesgefahr kann der Ortsordinarius die in seiner
Diözese anwesenden Gläubigen von allen Ehehindernissen kirchlichen Rechts, mit Ausnahme dessen der Priesterweihe, dispensieren. Wenn der Ortsordinarius nicht angegangen werden kann (vgl. c. 1079 § 3), haben dieselbe
Vollmacht alle zur Eheschliessungsassistenz befugten Priester und Diakone (c. 1079 §§ 1-2). Wird ein Ehehindernis erst kurz vor der Eheschliessung entdeckt, so dass eine Verschiebung der Trauung ohne
schwerwiegenden Nachteil nicht möglich ist, kann der Ortsordinarius von allen Ehehindernissen mit Ausnahme der dem Apostolischen Stuhl reservierten, nämlich der Weihen und Ewigen Gelübde, dispensieren (c. 1080 § 1
iVm c. 1078 §§ 1 und 2). Für die Dispens von Ehehindernissen gelten die allgemeinen Normen der cc. 85-93 über die Gewährung von Dispensen. Für den Sonderfall der Dispens von geheimen Ehehindernissen gilt c. 1082
und für die Dispensgewährung durch Beichtväter im Falle des casus urgens c. 1079 § 3.
I. Riedel-Spangenberger (Grundbegriffe des Kirchenrechts, Paderborn 1992)
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