Unauflöslichkeit

Lektion 23. Mai 2000:
Ehehindernisse - Konfessions- und religionsverschiedene Ehe - Unauflöslichkeit/Nichtigkeit/Auflösbarkeit

Ehehindernisse cc. 1073-1094

3 Voraussetzungen, damit eine Ehe gültig zustande kommt:

    a) Konsens/Wille (1095-1107)
    b) Form (1108-1123)
    c) kein Hindernis (1073-1094)

  • 1073ff.: Begriff des Hindernisses – alleinige Kompetenz der höchsten kirchlichenAutorität = Verwerfung jedes Gewohnheitsrechtes
  • 1078-1080: Dispensvollmachten im Normalfall, bei Todesgefahr und bei unmöglicher Verschiebung (Hindernis zu spät entdeckt)
  • 1081/1082: Registrierung von Hindernissen
  • c. 1073

    Eherecht kennt nur Hindernisse, die die Ungültigkeit der Ehe bewirken, wenn keine Dispens eingeholt wurde

    “Ein Ehehindernis ist ein Umstand, der der Person oder dem Paar zur Zeit der Eheschliessung anhaftet und kraft göttlichen oder kirchlichen Rechts die Ehe unerlaubt und ungültig macht.”

    Die Eheunfähigkeit kann in

    • einer Eigenschaft der Person liegen (Alter, Impotenz)
    • einer rechtlichen Situation (Eheband, Gelübde)
    • einer tatsächlichen Situation (Entführung)
    • im Verhältnis der Partner zueinander (Religionsverschiedenheit, Verwandtschaft)
    • im Handeln einer oder beider Personen (Gattenmord)
    • Nur relevant, wenn sie zum Zeitpunkt der Eheschliessung vorliegen (weder vorher noch nachher)

    Die Rechtgrundlage kann im göttlichen oder kirchlichen Recht liegen. Es ist nur eine Dispens von Ehehindernissen kirchlichen Rechts möglich.

    Wird eine Ehe trotz Hindernis geschlossen, wird das Ehehindernis zum Ehenichtigkeitsgrund.

    Weil Ehehindernisse zur Ungültigkeit der Ehe führen, verbieten sie die Eheschliessung. Hindernisse, die die Ehe bloss unerlaubt machen, kennt das Recht nicht.

    Ehehindernisse gehören zu den Gesetzen, die die freie Ausübung von Rechten (Recht auf Ehe 1059) einschränken (c. 10).

    Rechtslage zur Zeit der Eheschliessung (nach 27. November 1983 gilt CIC/1983)

    ZGB Art. 120 kennt ebenfalls Nichtigkeitsgründe: Eheband, Geisteskrankheit, dauernde Urteilsfähigkeit, Verwandtschaft, Schwägerschaft, Umgehen von Einbürgerungsvorschriften.

    c. 1074

    Unterscheidung öffentlich und geheim: öffentlich (Urkunden, Zeugen: Alter, Eheband), geheim (nur dem persönlichen Gewissen bekannt: Gattenmord – keine Folgen im äusseren Rechtsbereich, wenn nicht rechtlich beweisbar)

    c. 1075

    Römischer Bischof und das Bischofskollegium in Gemeinschaft mit dem Papst haben die Hoheit über die Ehehindernisse.

    c. 1076

    In bezug auf Ehehindernisse gibt es kein Gewohnheitsrecht – nur die oberste Autorität der Kirche hat Vollmacht über die Ehehindernisse (c. 1075)

    c. 1077

    Bischof kann bei einem schweren Grund in Einzelfällen die Ehe verbieten (eine solche Ehe wäre unerlaubt, aber gültig)

    c. 1078

    Ortsbischof kann von kirchlichen Ehehindernissen befreien (CIC/1917 nur Papst)
    Ausnahmen: Weihen, Verbrechen, Verwandschaft in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie
    Hindernisse göttlichen Rechts unterliegen nicht der Verfügungsmacht der Kirche
    Dispensierbar: Alter, Religionsverschiedenheit, Entführung, Schwägerschaft, gesetzliche Verwandtschaft.

    c. 1079

    Bei Todesgefahr Dispensvollmachten erweitert auf alle kirchlichen Hindernisse (mit Ausnahme der Weihe) und die Eheschliessungsform

    c. 1080

    Ausweitung bei Eilfällen (z.B. vergessen die Dispens in Rom einzuholen) – Ortsbischof zuständig (bei Verbrechen)

    c. 1081

    Wer in Todesgefahr statt des nicht erreichbaren Bischofs eine Dispens für den äusseren Bereich erteilt hat (Hindernis oder Eheschliessungsform), muss den Ordinarius unverzüglich informieren

    c. 1082

    Eintragung der Dispens bei geheimen Hindernissen: Geheimarchiv der bischöflichen Kurie – ansonsten ins Ehebuch der Pfarrei



    c. 1083ff.

    Das dritte Kapitel enthält 12 Ehehindernisse. Sie werden als sogenannt trennende Ehehindernisse bezeichnet, da sie, solange sie bestehen und keine Befreiung erteilt ist, keine gültige Eheschliessung zulassen:

    1. Hindernisse göttlichen Rechts: Alter (1083), Impotenz, Eheband
    2. Hindernisse im spezifisch religiösen Bereich: Religionsverschiedenheit, Weihe, Gelübde
    3. Hindernisse der öffentlichen Ordnung: Entführung, Verbrechen
    4. Hindernisse des familiären Zusammenlebens: Verwandtschaft, Schwägerschaft, Quasi-Schwägerschaft, gesetzliche Verwandtschaft
    5. Ehewillensmängel: Ehevertragsunfähigkeit, Eheführungsunfähigkeit

    c. 1083: Alter (16/14) – Frage von Reife und Fähigkeit eine gültige Ehe einzugehen

    c. 1084: Impotenz ist die Unfähigkeit eines oder beider Partner, den ehelichen Verkehr im Sinne des Ehevollzuges auszuführen (nur die Fähigkeit zum Verkehr ist verlangt, nicht die Zeugungsfähigkeit oder Fruchtbarkeit!), muss zum Zeitpunkt der Eheschliessung bestehen, dauerhaft, absolut oder relativ, keine Dispens möglich

    c. 1085: Eheband: immer objektiv – hat nichts damit zu tun, ob die Ehepartner die Ehe für gültig oder ungültig halten

    c. 1086: Religionsverschiedenheit – halbchristliche Ehen (interkonfessionelle Ehen sind auch ohne Dispens gültig, aber nicht erlaubt). Der Sinn des Hindernisses liegt darin, den Glauben des katholischen Partners vor den Gefährdungen zu schützen, die aus der Lebensgemeionscahft mit einem Nichtchristen entstehen können. Mit diesem Gedanken wird die Freistellung von abgefallen Katholiken begründet.Hindernis kirchlichen Rechts, Dispens durch Ortsbischof

    c. 1087: Weihe – auch bei Diakonat!, Hindernis kirchlichen Rechts, Dispens durch Papst

    c. 1088: Gelübde – nur die ewigen Gelübde, für Religionsinstitute römischen Rechts erteilt die Dispens der Papst, für Institute diözesanen Rechts der Ortsbischof

    c. 1089: Entführung – äussere Situation der Unfreiheit, aufgrund der Entführungssituation nicht frei, das Hindernis wird nicht dadurch aufgehoben, dass die entführte Frau innerlich einverstanden ist (nicht Freiheit des inneren Willens, sondern äussere Handlungsfreiheit), es gibt keine Dispens für dieses Hindernis, da bei Freilassung das Hindernis entfällt

    c. 1090: Gattenmord – die durch eine Person allein begangene Gattentötung ist nur ein Hindernis, wenn sie wegen der beabsichtigten Ehe erfolgte (nicht bei Tötung aus Rache wegen Seitensprung), präventiv zu 1085, kirchlichen Rechts, durch Apostolischen Stuhl dispensierbar

    c. 1091: Verwandtschaft -   Die Ehe zwischen Verwandten in gerader Linie ist nicht möglich. Das sind solche Personen, die voneinander abstammen, also in einem nähreren oder weiteren Eltern-Kind-Verhältnis stehen. Für Verwandte in der Seitenlinie besteht das Hindernis bis zum einschliesslich vierten Grad. In der Seitenlinie verwandt sind Personen, die einen oder mehrere gemeinsame Vorfahren haben.

    c. 1092: Schwägerschaft – nur in der geraden Linie ein Hindernis, dispensierbar durch Bischof, Quasi-Schwägerschaft – das Hindernis besteht zwischen einem Partner einer rechtlich nicht gültigen Lebensgemeinschaft (ungültige Ehe nach Aufnahme des Zusammenlebens, amtlich bekanntes Konkubinat, öffentliches Konkubinat) und einem Kind oder Elternteil des andern. Rein kirchlichen Rechts, dispensierbar

    c. 1093: öffentliche Ehrbarkeit, entsteht aus einer ungültigen Ehe oder aus dem Konkubinat                                                                   

    c. 1094: gesetzliche Verwandtschaft aufgrund von Adoption in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie, kirchlichen Rechts, dispensierbar


    Hindernisse, die den Ehewillen betreffen - cc. 1095-1103: Mängel am Ehewillen

    1. psychisch bedingte Unfähigkeit c. 1095: kein hinreichender Vernunftgebrauch, schwerer Mangel desUrteilsvermögens, aufgrund der psychischen Beschaffenheit können wesentliche Verpflichtungen der Ehe nicht übernommen werden:

    1. Amentia (Geisteskrankheiten): Schizophrenie, chronischer Alkoholismus, schwere seelische Schäden, Drogenabhängigkeit etc
    2. Defectus discretionus iudicii (Ehevertragsunfähigkeit): Mangel an Werteinsicht und Urteilsfähigkeit
    3. Incapacitas (Eheführungsunfähigkeit): “moralische Impotenz”, psychische Probleme, psychisch unfähig zu einem gemeinsamen ehelichen Leben, diagnostische Kriterien der antisozialen Persönlichkeitsstörung

    2. Fehlendes Mindestwissen, fehlende Voraussetzungen eines ausreichenden Ehewillens: c. 1096 - Unwissen; cc. 1097/1099 Damit der Ehekonsens gültig abgegeben werden kann, ist erforderlich, dass die Ehepartner sich zumindest darüber nicht im unklaren sind, dass die Ehe eine zwischen einem Mann und einer Frau auf Dauer angelegte Gemeinschaft ist, die darauf hingeordnet ist, Nachkommenschaft zu zeugen. Der Irrtum über Einheit der Ehe, Unauflöslichkeit und Sakramentalität beeinträchtigt den Ehewillen nicht. Wenn dieser Irrtum den Ehewillen beeinträchtigt, dann ist die Ehe ungültig. Die Meinung, man brauche in der Ehe nicht treu zu sein, könne sich scheiden lassen oder die Ehe sei kein Sakrament, schliesst nicht aus, dass man mit der Ehe dennoch so, wie sie kraft göttlichen Rechts ist, einverstanden ist und sie als solche akzeptiert. Wenn jedoch der Wille sich auf eine Ehe ohne Treuepflicht, auf eine scheidbare oder nichtsakramentale Ehe richtet und sie so und nicht anders will, ist der Ehewille mangelhaft.

    3. Irrtum über den Partner/arglistige Täuschung (wenn ein Partner über eine Eigenschaft des andern getäuscht wurde/ wenn die Täuschung begangen wurde, um die Bereitschaft des Getäuschten zur Ehe zu erreichen/wenn die Eigenschaft, über die getäuscht wurde, geeignet ist, die eheliche Lebensgemeinschaft schwer zu stören, z.B. Sterilität, körperliche oder seelische Leiden, vorgetäuschte Vaterschaft) c. 1098

    4. cc. 1101/1102 Simulation und Bedingung – bewusste Abweichungen zwischen Wille und Erklärung, durch positiven Willensakt Ausschluss der wesentliche Inhalte des Ehevertrages (Einheit und Unauflöslichkeit), Totalsimulation (marriage blanc)

    5. c. 1102 mangelnde Willensfreiheit, Zwang und Furcht



    Formalien der Konsensabgabe cc. 1104 – 1106

    Anwesenheitspflicht, Stellvertretung, Willenserklärung durch Übersetzer

    Vermutete Fortdauer des Ehewillens c. 1107

    Formvorschrift c. 1108: vor Vertreter der Kirche und zwei Zeugen, muss den Ehewillen im Namen der Kirche entgegen nehmen (c. 1112: Laien, c. 1116: kein assistenzberechtigter Amtsträger, allein vor Zeugen)

    Allgemeine Delegationen – schriftlich – durch Bischof – an Priester und Diakone
    Spezielle Delegation/Einzeldelegation – mündlich – durch Pfarrer/Bischof – an Priester und Diakone
    Einzeldelegationen – mündlich – durch Bischof – an Laien



    Mischehen c. 1124-1129

    1. Interkonfessionelle Ehe (Mischehen): ohne Dispens unerlaubt, aber gültig, Erlaubnis durch Ortsordinarius Bedingungen vgl. c. 1125), Eheschliessungsform ist bei Ehe mit einem Nichtkatholiken orientalischen Ritus nur zur Gültigkeit einzuhalten (c. 1127 § 1), sonst Dispens von Formpflicht durch den Bischof (c. 1127 § 2)

    2. Interreligiöse Ehe (religionsverschiedene Ehen): wenn keine Dispens, dann ungültig



    Geheime Eheschliessung cc. 1130-1133

    Wirkungen der Ehe cc. 1134-1140: Eheband, Gleichheit der Ehepartner, eheliche Kinder



    Trennung der Ehegatten cc. 1141-1151/Auflösung der Ehe

    c. 1141: Nur die gültige und vollzogene Ehe ist absolut unauflösbar. Alle anderen Arten von Ehen sind relativ unauflösbar, d.h. unter gewissen Umständen auflösbar.

    • Trennung von Tisch und Bett cc. 1151-1155
    • Tod des Partners: Durch den Tod eines der beiden Partner wird eine Ehe rechtmässig aufgelöst (Röm 7,2-4; cc. 1123; 1141). Der verwitwete Partner ist frei, eine neue Ehe einzugehen.
    • Nichtigkeitserklärung: Die erste Ehe ist aufgrund eines Formfehlers, eines Hindernisgrundes oder des fehlenden Konsenses ungültig zustande gekommen (vgl. c. 1057 CIC/1983) und dies kann in foro externo bewiesen werden (cc. 1141-1150)
    • Geheime Ungültigkeit: Ein in foro externo nicht beweisbares Ehehindernis oder ein ebensolcher Konsensmangel der (ersten) Ehe kann bewirken, dass die zweite Ehe auch ohne kirchliche Trauung vor dem Gewissen in foro interno als gültig angesehen werden kann (cc. 1074; 1158 § 2; 1159 § 2).
    • Auflösung nicht-vollzogener und nicht-sakramentaler Ehen: Als Stellvertreter Christi hat der Papst die Vollmacht eine nichtvollzogene (c.1142) oder auch vollzogene nichtchristliche und halbchristliche, bzw. eine nichtsakramentale Ehe aufzulösen. Es handelt sich dabei im zweiten Fall um einen Gnadenakt und ein privilegium fidei (auch privilegium petrinum genannt).

    Gemäss dem privilegium paulinum, das sich auf 1 Kor 7,12-15 stützt, wird zudem die von zwei Ungetauften geschlossene Ehe zugunsten des Glaubens jenes Partners, der die Taufe angenommen hat, dadurch von selbst aufgelöst, dass von jenem Partner eine neue Ehe geschlossen wird, sofern der ungetaufte Partner sich trennt (cc. 1143-1150 CIC/1983).


    Gültigmachung der Ehe cc. 1156-1165

    Die Ehe kann aus verschiedenen Gründen ungültig sein. Wenn nun eine Ehe trotzdem abgeschlossen wurde und es sich später herausstellt, dass eine Ehe nichtig ist, muss diese Situation in Ordnung gebracht werden.

    • Einfache Gültigmachung: Konsenserneurung, Wegfall des Hindernisses oder Dispens, bei einem öffentlichen Hindernis muss in jedem Fall der Konsens erneuert werden (gemäss Formpflicht), bei Formmangel: Ehe muss erneut in gesetzmässiger Form geschlossen werden (kein Aufgebot, Trauung in aller Stille etc.) – Legitimation bereits geborener Kinder
    • Sanatio in radice (1161-1165): Konsens braucht nicht erneurt zu werden, rückwirkende Kraft, wenn einfache Gültigmachung nicht greift, auch ohne Wissen der Partner, Voraussetzung: Fortdauer des Ehewillens, nicht bei Hindernissen göttlichen Rechts. Zuständig sind der Apostolische Stuhl und der Diözesanbischof