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Plädoyer für das Modell eines gestuften Ehesakramentes (Sabine Demel, aus: Iustitia in
caritate, hrsg. von R. Puza und A. Weiss, Frankfurt/Main 1997, 215-229)
Der Entschluß zu heiraten stellt eine wichtige Lebensentscheidung dar. Diese Tatsache kommt u.a.
dadurch zum Ausdruck, daß die Eheschließung in nahezu allen Kulturen nicht nur als ein gesellschaftlicher, sondern auch als ein religiöser Akt gestaltet ist. Wie ist das Verhältnis der beiden Akte zueinander? Stehen
sie in Konkurrenz zueinander? Oder beziehungslos nebeneinander? Oder nehmen sie aufeinander Bezug?
Von der staatlichen Seite her betrachtet, hängt die Beantwortung der Frage davon ab, um welche
Religionsgemeinschaft es sich handelt und wie das Verhältnis dieser Religionsgemeinschaft zum Staat in den einzelnen Ländern geregelt ist. Demzufolge gibt es drei Möglichkeiten:
Rechtswirksamkeit im staatlichen Bereich wird nur der zivilrechtlich geregelten Eheschließung
zuerkannt (Zwangszivilehe; obligatorische Zivilehe), während die religiöse Feier der oder anläßlich der Eheschließung nur als fromme Zeremonie betrachtet wird. Ignoriert dabei der Staat die religiöse Eheschließung,
spricht man von der einfachen Zwangszivilehe; legt er dagegen fest, daß eine religiöse Eheschließung erst nach der zivilen Eheschließung stattfinden darf, ist die vorgängige Zwangszivilehe gegeben.
Sowohl die religiöse wie auch die zivile Eheschließung hat bürgerliche Rechtskraft, so daß das
einzelne Brautpaar wählen kann, ob es nach zivilem oder nach religiösem Recht seine Ehe schließt (Wahlzivilehe, fakultative Zivilehe).
Die religiöse Eheschließung wird nicht nur als zivile Eheschließung anerkannt, sondern stellt
sogar den Regelfall der zivilen Eheschließung dar. Nur in Notfällen, wo keine religiöse Eheschließung möglich ist, kann eine zivilrechtliche Eheschließung stattfinden (Notzivilehe).
In der Bundesrepublik Deutschland ist das System der vorgängigen Zwangszivilehe verwirklicht (vgl. §
11 Abs. 1, § 13 Abs. 1 des Ehegesetzes vom 20.2.1946 i.d.F.v. 25.7.1986 und § 67 Personenstandsgesetz i.d.F.v. 8.8.1957), das innerhalb des europäischen Rechtskreises überhaupt häufig vorkommt (vgl. Schweiz,
Frankreich, ehemalige kommunistische Staaten).
Die religiöse Sicht hängt von der jeweiligen Religionsgemeinschaft ab. Beschränkt man hier den Blick
auf die in der Bundesrepublik Deutschland maßgeblichen Religionsgemeinschaften der evangelischen und katholischen Kirche, so gilt für die evangelische Kirche, daß sie die standesamtliche Eheschließung auch als
kirchliche Eheschließung anerkennt und einer sich anschließenden kirchlichen Trauung, die sie empfiehlt, aber nicht verpflichtend vorschreibt, den Charakter einer Segnung zuschreibt. Grundlage dieser Bewertung der
zivilen Trauung ist die Tatsache, daß die evangelische Kirche kein eigenes kirchliches Ehe(schließungs)recht entwickelt hat, sondern die weltliche Ehegesetzgebung anerkennt bzw. übernommen hat. Das ist in der
katholischen Kirche anders; sie hat sehr wohl ein eigenes Ehe(schließungs)recht. Allerdings wird darin die kirchliche Bewertung einer zivilen Eheschließung nicht explizit behandelt, sondern muß aus der Kombination
verschiedener Rechtsnormen geschlußfolgert werden (cc. 1055 § 2; 1108; 1117; 1127 § 2; 1129 CIC). Demnach gilt als Grundsatz: Die zivile Eheschließung eines rein katholischen Brautpaares wird kirchlicherseits nicht
anerkannt, d.h. wird als kirchlich ungültige Eheschließung betrachtet (vgl. cc. 1117 i.V.m. 1108 CIC). Hier liegt die kirchliche Sichtweise zugrunde, daß durch die standesamtliche Trauung ein rein formales
Rechtsverhältnis "Ehe" entsteht, dem keine verbindlichen Inhalte zukommen; nur und erst durch die kirchliche Trauung wird die Ehe als Treuebindung von Mann und Frau begründet, der bei Christen zugleich
sakramentaler Charakter zukommt (c. 1055 § 2 CIC).
Ist diese generelle Bewertung der zivilen Eheschließung von Seiten der Kirche sinnvoll? Trifft sie
wirklich immer und überall zu oder müßte nicht danach unterschieden werden, welches Eheverständnis der jeweiligen staatlichen Regelung der Eheschließung zugrundeliegt? In der Bundesrepublik Deutschland wird z.B. die
Ehe nicht nur als formaler Rechtsakt verstanden, sondern auch als eine Lebensgemeinschaft von einem Mann und einer Frau, die grundsätzlich unauflöslich ist; das geht klar aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
hervor, das im Zusammenhang mit dem in Art. 6, Abs. 1 GG gewährten besonderen Schutz von Ehe und Familie durch den Staat ausführt: "Ehe ist auch für das Grundgesetz die Vereinigung eines Mannes und einer Frau
zu einer grundsätzlich unauflöslichen Lebensgemeinschaft, und Familie ist die umfassende Gemeinschaft von Eltern und Kindern, in der den Eltern vor allem Recht und Pflicht zur Pflege und Erziehung der Kinder
erwachsen. Dieser Ordnungskern der Institute ist für das allgemeine Rechtsgefühl und Rechtsbewußtsein unantastbar". Die Bundesrepublik Deutschland vertritt also wie die katholische Kirche in c. 1056 CIC die
Wesenseigenschaften der Einheit und Unauflöslichkeit der Ehe. Der staatlich vertretene Grundsatz der Unauflösbarkeit der Ehe kommt auch in § 1353 BGB zum Ausdruck, wonach die Ehe auf Lebenszeit geschlossen wird und
somit nicht nach freiem Belieben des einzelnen aufgelöst werden kann, sondern nur bei Vorliegen bestimmter gesetzlich festgelegter Voraussetzungen. Dieses Eheverständnis wird wohl nicht nur in der Bundesrepublik
Deutschland, sondern in fast allen Staaten zumindest des europäischen Rechtskreises vertreten.
Warum erkennt die katholische Kirche in einem Staat, der die gleichen Wesenseigenschaften der Ehe
vertritt wie sie, nicht die zivile Eheschließung auch als kirchlich gültige Eheschließung an? Weshalb differenziert die katholische Kirche in der Bewertung der zivilen Eheschließung von katholischen Brautpaaren
nicht nach dem jeweiligen staatlichen Eheverständnis? Der Verzicht auf eine solche Differenzierung ist nicht nachvollziehbar; noch weniger nachvollziehbar ist aber, daß die katholische Kirche statt dessen bei der
Bewertung der zivilen Eheschließung nach dem Grad der kirchlichen Zugehörigkeit der Brautpaare unterscheidet. Denn bei der Eheschließung eines religions und bekenntnisverschiedenen Brautpaares wie auch eines von der
Kirche im Formalakt abgefallenen Brautpaares betrachtet die katholische Kirche die standesamtliche Trauung keineswegs nur als staatlich vorgeschriebene, inhaltsleere Rechtsformalie, sondern in allen drei Fällen kann
durch die standesamtliche Trauung auch eine kirchlich gültige Ehe zustande kommen; das religions und bekenntnisverschiedene Brautpaar braucht dazu die Dispens von der Verpflichtung, die kirchliche Eheschließungsform
einzuhalten (vgl. cc. 1108 und 1117 i.V.m. 1127 § 2 und 1129 CIC), das im Formalakt abgefallene Brautpaar muß dagegen diese Dispens nicht einholen (c. 1117 CIC). Wegen des Grundsatzes, daß jeder kirchlich gültige
Ehevertrag unter Getauften zugleich Sakrament ist (c. 1055 § 2 CIC), wird durch die standesamtliche Trauung eines bekenntnisverschiedenen Paares mit Dispens von der kirchlichen Eheschließungsform wie auch eines im
Formalakt abgefallenen Paares nicht nur eine kirchlich gültige, sondern zugleich auch eine sakramentale Eheschließung begründet!
Der Entwurf eines gestuften Ehesakramentes
Die kirchliche Anerkennung der standesamtlichen Trauung als kirchlich gültige Eheschließung hängt
also nicht von dem Eheverständnis des jeweiligen Staates ab, sondern von der Zugehörigkeit des Brautpaares zur Kirche! Das führt zu paradoxen Rechtsfolgen, die am augenfälligsten bei der standesamtlichen Trauung
zweier im Formalakt von der Kirche abgefallener Katholiken zu Tage treten: Zwei Katholiken, die der Kirche den Rücken kehren, indem sie aus ihr austreten und/oder einer anderen Religionsgemeinschaft beitreten,
empfangen auf dem Standesamt das Sakrament der Ehe! Ist es sinnvoll, die standesamtliche Trauung einmal als inhaltsleere Rechtsformalie zu betrachten und ein andermal als sakramentsstiftenden Akt anzuerkennen, und
letzteres gerade dann, wenn das Brautpaar nicht mehr voll in der kirchlichen Gemeinschaft beheimatet ist? Theologisch macht dies keinen Sinn und ist z.T. sogar unverantwortlich! Gerade im Fall des im Formalakt von
der Kirche abgefallenen Brautpaares trifft doch der Vorwurf zu: "Das Sakrament der Ehe überfällt den Menschen wie ein Klappnetz im Schlaf oder wo immer, ohne daß er eine Ahnung von diesem 'religiösen' Vorgang
hat, gar nichts von diesem Sakrament weiß und vielleicht viele Jahre verheiratet ist".
Diese fragwürdigen und zum Teil paradoxen Rechtstatsachen bildeten sozusagen den praktischen
Ausgangspunkt, die bisherige Lehre über die Kriterien einer kirchlich gültigen wie auch einer sakramentalen Ehe auf eine Reform hin zu befragen; den theoretischen Ansatz bot die kirchliche Lehre über die
mehrschichtige und mehrstufige Zugehörigkeit zur Kirche (vgl. cc. 96; 204f.; 842 § 2 CIC) sowie das Beziehungsverhältnis von Schöpfungs und Erlösungsordnung. Herausgekommen ist der Vorschlag, in Zukunft von einer
Stufung des Ehesakramentes auszugehen und damit verbunden auch von einer gestuften Identität von Ehevertrag und Vollsakrament der Ehe sowie von einer Anerkennung der zivilen Eheschließung als auch kirchlich gültige
Eheschließung, sofern das zivile Eheverständnis von der Einheit und Unauflöslichkeit der Ehe ausgeht. Dieser Vorschlag beruht vor allem auf folgendem Gedankengang: Die Ehe ist als einziges der sieben Sakramente
nicht nur eine sakramentale, sondern auch eine natürliche Wirklichkeit, sie ist nicht nur ein kirchliches, sondern auch ein gesellschaftliches Phänomen, sie ist nicht nur ein innerkirchliches Glaubensgut, sondern
auch eine menschliche Grundwirklichkeit. Mit anderen Worten: Das Sakrament der Ehe ist bereits in der Schöpfungsordnung grundgelegt; und als diese von Gott für den Menschen geschaffene Wirklichkeit ist die Ehe
bereits von ihrer natürlichen Eigenart her ein Bild für die Liebe Gottes zu den Menschen. Insofern kommt jedweder Ehe ein "sakramentaler" Charakter zu, unabhängig von dem Glaubensbekenntnis der Partner.
Diese Sichtweise hatte auch schon 1880 Papst LEO XIII. in einem Eherundschreiben vertreten, in dem er lehrt:
"Es hat nämlich die Ehe Gott zum Urheber, und sie ist von Anbeginn eine Art Abbild der
Menschwerdung des Sohnes Gottes; darum hat sie in sich etwas Heiliges und Religiöses, das ihr nicht zufällig beigegeben, sondern ursprünglich angeboren, nicht von den Menschen zugestanden, sondern in ihrem Wesen
enthalten ist Voll berechtigt und wohl begründet ist demnach die Behauptung Unserer Vorgänger Innozenz III. und Honorius III., bei Gläubigen und Ungläubigen bestehe das Sakrament der Ehe ... Es ist also die Ehe aus
eigener Kraft und Natur, aus sich selbst heilig ".
Griffig zusammengefaßt kann man daher sagen: Der Ehe kommt bereits in der Schöpfungsordnung der
gleiche Symbolsinn zu wie in der Heils bzw. Erlösungsordnung, nur nicht die gleiche Symbolkraft gleicher Symbolsinn, aber nicht gleiche Symbolkraft deshalb, weil erst in, mit und seit der Erlösungstat Jesu
Christi der volle Umfang der Liebe Gottes zu den Menschen offenbar geworden ist. Folglich kann dieses einzigartige Liebesverhältnis Gottes zu den Menschen in der Ehe nur dann in seiner vollen Kraft abgebildet
werden, wenn die Ehepartner in der Nachfolge Jesu Christi stehen. Für die Nachfolge Jesu Christi und damit für die Erlösungsordnung muß sich aber jeder einzelne Mensch selbst entscheiden; als Freiheitswesen muß der
Mensch vor allem bei wichtigen Ereignissen seines Lebens immer wieder neu entscheiden, ob er in der durch die Sünde gestörten, aber nicht gänzlich zerstörten Schöpfungsordnung verbleibt oder seiner Berufung in
Christus entsprechend die Heilsordnung verwirklicht (vgl. DH 3,3). Diese notwendige Entscheidung für oder gegen die Heilsordnung kommt im Bereich der Sakramentenspendung dadurch zum Ausdruck, daß für jedes Sakrament
beim Empfänger ein gewisses Maß an Glauben vorhanden sein muß, wenn das Sakrament gültig empfangen werden soll.
Wenn also einerseits jede Ehe ein Bild für die Liebe Gottes ist und andererseits der Glaube an Jesus
Christus die Voraussetzung dafür ist, daß die Ehe nicht nur ein Bild sondern das Bild schlechthin ist, dem eine besondere Wirkkraft zukommt, dann sollte nicht nur wie bisher die Unterscheidung von Ehe und
sakramentaler Ehe, sondern auch die Verbindungslinie von beiden herausgestellt werden, Diese Verbindungslinie könnte durch eine Stufung des Ehesakramentes in eine anfanghafte Gestalt und eine Vollgestalt zum
Ausdruck gebracht werden. Konkret wäre hier folgendes Modell denkbar:
Insofern die (getauften) Ehepartner die in der Schöpfungsordnung enthaltenen Sinnziele der Ehe, also
Einheit und Unauflöslichkeit der Ehe, bejahen und in Treue zueinander halten, ist ihr Ehebund ein gewisses bzw. implizites Bild für den Bund Gottes mit den Menschen; ihre Ehe ist sozusagen ein anfanghaft
sakramentales bzw. grundsakramentales Zeichen. Und diese anfanghafte bzw. grundsakramentale Gestalt der Ehe kommt bereits durch die Eheschließung nach dem weltlichen Recht des Staates zustande, der sich zu den
Wesenseigenschaften der Einheit und Unauflöslichkeit der Ehe bekennt, also in Deutschland z.B. durch die standesamtliche Trauung. Stehen aber die Eheleute darüber hinaus auch in der Nachfolge Jesu Christi, d.h. sind
sie christlich getauft und bekennen sich in Wort und Leben zu Jesus Christus, dann sind sie von ihrem Glauben her dazu verpflichtet, sich nicht mit der sakramentalen Anfangsstufe zu begnügen, sondern ihre Ehe ihrem
Glaubensbekenntnis entsprechend als (voll)sakramentales Zeichen der Treuebindung Jesu Christi und seiner Kirche zu leben. Diese Vollgestalt der Sakramentalität kann nicht (mehr) durch einen zivilen Eheschließungsakt
zustande kommen, sondern bedarf über die zivile Eheschließung hinaus eines religiösen Aktes, in dem zum Ausdruck kommt, daß die Ehe zum (Voll)Sakrament der Ehe erhoben wird. Daher bleibt zumindest für den
katholischen Christen die kirchliche Eheschließungsform gemäß c. 1108 CIC weiterhin verpflichtend und ist nicht etwa als schmückendes, aber letztlich erläßliches Beiwerk in das Belieben des katholischen Christen
gestellt.
Im Unterschied zur bisherigen Formpflichtregelung könnte in dem Modell eines gestuften
Ehesakramentes die standesamtliche Trauung eines katholischen Christen nicht mehr je nach Bekenntnisstand des Partners eine kirchlich ungültige, gültige oder sogar gültige und zugleich sakramentale Ehe begründen,
sondern stets einerseits nur, andererseits aber auch schon eine kirchlich gültige Ehe, der ein anfanghaft sakramentaler bzw. grundsakramentaler, aber nie vollsakramentaler Charakter zukommt. Das wiederum könnte als
weitere Konsequenz zu einer generellen Freistellung eines religionsverschiedenen Brautpaares von der kirchlichen Formpflicht führen, da in diesem Fall durch die kirchliche Trauung die vollsakramentale Stufe nicht
erreicht werden kann. Die Gemeinsamkeit mit der bisherigen Formpflichtregelung läge darin, daß die Pflicht zur kirchlichen Trauung und damit zur vollsakramentalen Eheschließung für katholische und
bekenntnisverschiedene Brautleute bestehen bliebe, und zwar so, daß das Nichteinhalten der Formpflicht von Notsituationen abgesehen Minderungen in der kirchlichen Rechtsstellung des Katholiken nach sich
zöge. Denn wer sich als Katholik mit der anfanghaften Form der Sakramentalität begnügt, stellt sich nicht voll und ganz seiner Glaubenspflicht. Wer sich aber nicht allen Pflichten stellt, der kann auch nicht alle
Rechte beanspruchen. Der Entzug von bestimmten Rechten wäre natürlich im Falle einer bekenntnisverschiedenen Eheschließung wesentlich geringer als bei einer rein katholischen Ehe, da auch die Glaubensüberzeugung des
nichtkatholischen Christen respektiert werden muß. Unter der Voraussetzung, daß der katholische Partner Dispens von der kanonischen Eheschließungsform beantragt und erhalten hat, würde wohl die Rechtsminderung wie
bisher nur darin liegen, daß er nicht ohne weiteres (nicht aber: nie) in einen pastoralen Dienst der katholischen Kirche übernommen wird; heiratet er ohne die genannte Dispens nur standesamtlich, dann sollten ihm
die gleichen Rechte entzogen werden wie dem rein katholischen Brautpaar, das sich nur mit der weltlichen Trauung begnügt, nämlich etwa das Recht, in den kirchlichen Dienst eintreten zu können, ein Patenamt zu
übernehmen, in ein kirchliches Gremium gewählt zu werden, die Kommunion zu empfangen. Diese Rechtsentzüge wären die rechtliche Konsequenz mangelnder Loyalität und Treue zu der Glaubensgemeinschaft, der der
katholische Christ angehört; sie müßten natürlich auch für die katholischen Brautleute gelten, die beide im Formalakt von der Kirche abgefallen sind und daher nur nach weltlichem Recht gültig verheiratet sein
müssen, um auch nach kirchlichem Recht in einer gültigen Ehe zu leben. Ist also nach geltendem Kirchenrecht die standesamtliche Eheschließung von zwei Katholiken, die im Formalakt von der katholischen Kirche
abgefallen sind, auch eine kirchlich gültige und paradoxerweise zugleich sakramentale Ehe, so wäre diese in der Konzeption eines gestuften Ehesakramentes lediglich eine kirchlich gültige und anfanghaft
sakramentale Ehe, der wegen der fehlenden Vollsakramentalität die beschriebene Rechtsminderung in der katholischen Kirche zukommt. Das wäre doch theologisch schlüssiger und weniger widersprüchlich als die heutige
Regelung!
Einwände gegen eine Stufung des Ehesakramentes
Der Vorschlag, das Ehesakrament zu stufen, zielt darauf ab, in allen Staaten mit einem monogamen und
unauflöslichen Eheverständnis die nach weltlichem Recht geschlossene Ehe zugleich auch als kirchlich gültige Ehe anzuerkennen. Soll dabei mehr die Zuordnung von Schöpfungs und Erlösungsordnung betont werden, dann
könnte dieser weltlichen Eheschließung, in der die ehelichen Sinnziele der Schöpfungsordnung verwirklicht sind, zugleich ein anfanghaft sakramentaler Charakter zugesprochen werden; soll mehr die Unterscheidung
(nicht: Trennung!) der beiden Ordnungen herausgestellt werden, dann könnte die standesamtliche Trauung lediglich als kirchlich gültig (und nichtsakramental im Sinne von nicht vollsakramental) eingestuft werden.
Allerdings ist diese Konzeption eines gestuften Ehesakramentes von verschiedenen Seiten her in Frage
gestellt worden. Drei Gesichtspunkte werden gegen den Vorschlag eines gestuften Ehesakramentes vorgebracht:
(a) Es wird der grundlegende Vorwurf erhoben, eine Stufung des Ehesakramentes sei dogmatisch nicht
haltbar bzw. könne sakramententheologisch nicht begründet werden. So wird z.B. ausgeführt: "Welches Problem denkt die Autorin zu lösen? Nach geltendem Recht ist ein nur zivil verheiratetes katholisches Paar in
seinen kirchlichen Rechten beschränkt es mag hier undiskutiert bleiben, inwieweit ; seine Ehe ist nicht gültig (also auch nicht unauflöslich) und nicht sakramental. Worin besteht der Fortschritt, wenn diese
Ehe als gültig und 'grundsakramental', aber rechtsmindernd und auflösbar gekennzeichnet wird? Lohnt sich für den minimalen Unterschied die 'grundsakramentale' Ehe steht nach Scheidung einer Wiederheirat mehr im Wege
als heute die ungültige Zivilehe der Angriff auf die Koppelung zwischen Unauflöslichkeit der Ehe und Getauftsein beider Gatten? Ein solcher Angriff hat keinerlei Chancen, solange eine Stufung innerhalb eines
Einzelsakramentes die Weihe spielt hier eine Sonderrolle nicht sakramententheologisch (was 'logisch' beinhaltet) plausibel gemacht wird. Auch bedürfte es einer Revision der Aussage des can. 1056 CIC,
wonach die Ehe unter Christen wegen der Sakramentalität eine besondere Festigkeit ihrer Unauflöslichkeit besitze. Hierin scheint mir das Problem des Buches, soweit es dessen spekulativen Teil betrifft, zu liegen: Es
läßt eine für die Problematik bestimmende Komponente außer acht, nämlich den Zusammenhang von Gültigkeit und Moralität der ehelichen Bindung, eine für das Ehesakrament spezifische Komponente".
(b) Die Tatsache, daß eine nur zivil geschlossene Ehe eines Katholiken einerseits kirchlich gültig,
andererseits aber zugleich auch Rechtsminderungen innerhalb der katholischen Kirche nach sich zieht, wird als "Bestrafung" mißverstanden und demzufolge etwa folgendermaßen kritisiert: "Der Ansatz von
Sabine DEMEL leidet allerdings daran, daß er eine neue Kategorie von Rechtsminderung erleidenden Katholiken schaffen will, nämlich die nur in Zivilehe Lebenden. Wenn jemand die Firmung nicht empfangen hat oder nicht
mehr zur Beichte geht, ist er dadurch auch nicht automatisch von den ihm aus der Communio zustehenden Rechten und Pflichten ausgeschlossen".
(c) Schließlich wird auch die von mir gezogene Verbindungslinie zwischen ziviler und kirchlicher
Eheschließungsform in Frage gestellt, indem festgestellt wird: "Die Lösung ist meines Erachtens noch nicht damit erreicht, von einer getrennten Sicht und damit gestuften Identität von Ehevertrag und
Ehesakrament auszugehen und daraus eine gestufte Sakramentalität der verschiedenen sukzessiv vorzunehmenden kirchlichen und nichtkirchlichen Eheschließungsformen zu postulieren. Die Autorin berücksichtigt zu wenig,
daß staatliche und nichtkatholische Eheschließungsformen zwar durch einen Ehevertrag zustande kommen, dieser aber weder formal noch materiellrechtlich mit dem kirchlichen Ehevertrag und seinen Inhalten
übereinstimmt. ... Eine Entflechtung der verschiedenen Eheschließungsformen ist wohl eher notwendig als eine Verknüpfung der zivilen mit der kirchlichen Eheschließung. Sie kann meines Erachtens nur dadurch
geschehen, daß man ihre unterschiedliche materiellrechtliche Grundlage bedenkt, sie aus theologischer Sicht bewertet und respektiert, zumal zu der Zielsetzung der bürgerlichen Ehe heute weniger ethische als
bürgerlichrechtliche Wirkungen gehören und die evangelische Trauung nach eigenem Selbstverständnis allein der Segen über das zivil verheiratete Ehepaar ohne sakramentale Wirkung ist. Es handelt sich also um
wesentlich andere Inhalte des Ehevertrages als sie für die katholische Kirche verbindlich sind. Die katholische Eheschließung bedeutet, daß die Ehe nicht nur eine naturgegebene Gemeinschaft von Mann und Frau ist,
die sich an einen von Menschen verbürgten Vertrag binden, sondern daß Getaufte die Ehe als Heilswirklichkeit in Christus eingehen und sie als Lebensprojekt stets und bleibend an Jesus Christus ausrichten wollen. Das
aber hätte zur Folge, daß man nicht von einem gestuften Sakrament ausgehen müßte, sondern nur die von den Partnern als angestrebte und 'in facie ecclesiae' geschlossene Ehe als Sakrament ansieht".
Apologie einer Stufung des Ehesakramentes
Die ins Feld geführten Argumente gegen die Vorstellung eines gestuften Ehesakramentes scheinen mir
nicht stichhaltig zu sein und nicht den Kern des von mir vorgestellten Modells zu treffen. Daher möchte ich diese im folgenden entkräften und damit erneut für die Theorie eines gestuften Ehesakramentes werben:
(a) Auf die prinzipielle Anfrage, welches Problem ich zu lösen gedenke und worin der Fortschritt
meines Vorschlages liegt, möchte ich zunächst so antworten, daß es mir um eine weniger widersprüchliche Rechtsregelung des Ehesakramentes geht, auch wenn damit rechtlich bequemere, theologisch und rechtlich jedoch
fragwürdigere Regelungen abgeschafft werden, wie etwa die nach geltendem Recht ohne weiteres mögliche kirchlich gültige Wiederheirat von nur zivil verheirateten Katholiken, die nach bürgerlichem Recht geschieden
worden sind.
Gegen den Einwand, daß eine Stufung des Ehesakramentes sakramententheologisch nicht plausibel ist,
möchte ich zur Vermeidung von Mißverständnissen vorweg darauf hinweisen, daß "Stufung" wirklich als "Stufung" verstanden werden muß und nicht etwa als "Spaltung" oder
"Zweiteilung" gedeutet werden darf. Stufung heißt, daß auf jeder Stufe alle wesentlichen Elemente des Sakramentes gegeben sind, allerdings in verschiedener Dichte und Ausdrücklichkeit. Dies vorausgesetzt,
leitet sich sakramententheologisch die Idee einer gestuften Sakramentalität der Ehe aus der Lehre über das Urund Vollsakrament Kirche und dessen Konkretisierung in Einzelsakramenten ab. Nach der Lehre des Il.
Vatikanischen Konzils ist die Kirche als Ganze Sakrament, aber auch in gestufter Verwirklichung und sogar in abgestufter Kirchengliedschaft. Es gibt die "communio plena" der katholischen Kirche,
charakterisiert durch die Taufe auf Christus und die drei Bande des Glaubensbekenntnisses, der Sakramente und der kirchlichen Leitung (vgl. LG 14, 2; c. 205 CIC; und es gibt die "communio non plena" all
jener Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften, die ebenfalls durch die Taufe auf Christus gekennzeichnet sind, denen aber zumindest eines der drei Bande fehlt (LG 8, 2; UR 3, 4; UR 15; UR 22, 2; cc. 96; 204 § 1 CIC),
wie auch das "plene" und das "non plene" in der "communio plena"Stehen, je nachdem, ob der einzelne innerhalb der "communio plena" den Geist Christi besitzt oder nicht, d.h.
im Stand der Gnade ist oder aufgrund einer Sünde seinen Gnadenstand beeinträchtigt und gar verloren hat (LG 14, 2; cc. 916; 996 § 1 CIC). Ist die Kirche als das Sakrament in Fülle gestuft denkbar, dann muß auch bei
den einzelnen Sakramenten, in denen sich das Vollsakrament "Kirche" zum Ausdruck bringt, eine Stufung möglich sein. Die Möglichkeit einer Stufung der Sakramente heißt einerseits nicht, daß nun alle
Einzelsakramente gestuft werden müssen, und läßt andererseits auch zu, daß die Stufung nicht überall die gleiche ist, sondern sehr verschieden aussehen kann. So sieht etwa die Stufung des Weihesakramentes in
die Diakonats, Priester und Bischofsweihe ganz anders aus als etwa die Stufung der kirchlichen Eingliederungssakramente Taufe, Firmung und Eucharistie, die sich wiederum von der Eigenprägung einer Stufung des
Ehesakramentes unterscheiden würde.
Beim Sakrament der Ehe könnte man zumindest zwei Stufen annehmen: Die erste Stufe, die man als
Grundsakrament der Ehe bezeichnen könnte, und die zweite Stufe, die das Vollsakrament der Ehe darstellt, unterscheiden sich durch ihre Dichte und Explizität als Abbild der Liebe Gottes zu den Menschen bzw. zur
Kirche. Das Grundsakrament der Ehe, das ein Abbild der schöpfungsmäßigen Liebe und Treue Gottes zu den Menschen ist, empfangen die Brautleute durch die zivile Trauung, allerdings nur unter der Voraussetzung, daß
erstens kein kirchlicher Ehehinderungsgrund (Ehehindernis, Konsensmangel) im Wege steht und zweitens Einheit und Unauflöslichkeit der Ehe bejaht werden. Das Vollsakrament der Ehe, das Abbild der in Tod und
Auferstehung Jesu Christi geschenkten Liebe und Treue Gottes zu seiner Kirche ist, können nur die Eheleute empfangen, die auf Christus getauft sind und sich in Glauben und Leben zu ihm bekennen; dieses Vollsakrament
kann von Ausnahmesituationen abgesehen nur durch die kirchliche Trauung empfangen werden.
Eine solche Stufung des Ehesakramentes würde dem Anliegen gerecht werden, das z.B. der Dogmatiker
Gerhard L. MÜLLER in folgendem Gedankengang zum Ausdruck gebracht hat: MÜLLER stellt zunächst die Frage, "ob gültig geschlossene Ehen von Getauften, aber nicht Glaubenden, automatisch im vollen Sinne
sakramental und unauflöslich sind", und kommt dann zu dem Ergebnis, "daß viele zivile und kirchliche Eheschließungen (von Christen] im genannten Sinne des Wortes auf die Erscheinung ihrer sakramentalen
Tiefendimension hin lediglich offen sind. Aber weil der entschiedene und bewußte Glaubensakt das eheliche Konsenswort nicht prägt und umgreift, wird man wohl kaum von einer vollen Sakramentalität dieser Ehe im Sinne
der Wirklichkeit und Wirksamkeit als opus operatum sprechen können".
(b) Die Kritik, daß ich mit der Rechtsminderung die zivil getrauten Katholiken von den ihnen aus der
Communio zustehenden Rechten und Pflichten ausschließen möchte, ist unzutreffend. Es geht nicht um einen Ausschluß von Rechten, sondern um eine Einschränkung von Rechten, der eine Einschränkung von Pflichten
korrespondiert. Hier sei betont, daß es wirklich um eine Rechtsminderung und nicht um eine Bestrafung geht. Und die Rechtsminderung ist Ausdruck des einfachen, aber logischen Grundsatzes, daß dernjenigen, der sich
nicht allen Pflichten stellt, auch nicht alle Rechte zugestanden werden können. Insofern stellt die nur anfanghaft sakramentale Ehe eine rechtsgeminderte Ehe innerhalb der katholischen Kirche dar; damit soll auch
rechtlich deutlich gemacht werden, daß den Eheschließenden von ihrer Glaubenspflicht als katholische Christen her nicht freigestellt ist, ob sie nur zivil oder auch kirchlich heiraten. Denn die kirchliche Trauung
ist nicht irgendein mehr oder weniger entbehrlicher Zusatz, sondern eine Pflicht, die aus dem Glauben an die Kirche und deren Existenz als Sakrament des Heiles erwächst und daher Teil der Identität der Kirche als
Sakrament ist. Deshalb ist es konsequent, wenn bei Nichtbeachtung dieser Verpflichtung eine Minderung der Rechte innerhalb der katholischen Kirche eintritt. So ist z.B. auch der katholische Christ in seinem Recht
gemindert, das Taufpatenamt zu übernehmen, wenn er nicht das Sakrament der Firmung empfangen hat (vgl. c. 874 § 1, 3 CIC).
Wie der heiratswillige Katholik verpflichtet ist, vollsakramental zu heiraten und damit zu bekennen,
daß die Ehe(schließung) nicht nur in der Schöpfung verankert ist, sondern darüber hinaus auch eine Wirklichkeit der Erlösungsordnung darstellt, so ist er ja auch in anderen Bereichen des Lebens dazu verpflichtet,
seinen Glauben durch den Empfang des entsprechenden Sakramentes zu bekunden. Gemäß c. 867 § 1 CIC sind z.B. die katholischen Eltern verpflichtet, ihre Kinder innerhalb der ersten Wochen taufen zu lassen; c. 988 CIC
verlangt vom Katholiken, das Bußsakrament zu empfangen, wenn er schwer gesündigt hat; und c. 920 CIC schreibt vor, nach der Erstkommunion wenigstens einmal im Jahr das Sakrament der Eucharistie zu empfangen.
Sakramente sind also mehr als nur Angebote, die man als Christ nach Belieben wahrnehmen kann oder nicht.
(c) Die Behauptung, daß sich staatlicher und kirchlicher Ehevertrag sowohl formal wie auch
inhaltlich wesentlich voneinander unterscheiden, da der staatliche Ehevertrag weniger ethische als bürgerlichrechtliche Wirkungen nach sich ziehe, ist m.E. zumindest in dieser Allgemeinheit nicht haltbar.
Schon in formaler Hinsicht haben nämlich der staatliche und kirchliche Ehevertrag eine bedeutsame Gemeinsamkeit; bei beiden hängt das gültige Zustandekommen von den drei Elementen ab: der (1) Anwesenheit zweier
Zeugen und eines (2) trauungsberechtigten Amtsträgers, der (3) den beiderseitigen Ehewillen der Brautleute erfragt und entgegennimmt. Diese Eheschließungsform hat die katholische Kirche auf dem Konzil von Trient
1563 eingeführt und der weltliche Gesetzgeber bei der Einführung der Pflichtzivilehe im Laufe des 19. und 20. Jahrhunderts analog für den weltlichen Bereich übernommen.
In Hinblick auf die materiellrechtliche Unterschiedenheit zwischen staatlichem und kirchlichem
Ehevertrag darf nicht übersehen werden, daß das Eheverständnis eines europäischen Staates wie der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des christlichen Kulturerbes durchaus die in der Schöpfung grundgelegten Merkmale
der Einheit und Unauflöslichkeit der Ehe enthält, wie aus dem oben zitierten Urteil des Bundesverfassungsgerichtes klar hervorgeht. Insofern kann und darf die standesamtliche Trauung nicht einfach als eine
inhaltsleere Formalie bewertet werden, die im unüberbrückbaren Gegensatz zum Inhalt der kirchlichen Trauung steht. Einheit und Unauflöslichkeit der Ehe gelten sowohl für die zivile wie auch für die kirchliche
Trauung; während sich aber die zivile Trauung mit den Wesenseigenschaften der Einheit und Unauflöslichkeit der Ehe als Ausdruck der Schöpfungswirklichkeit begnügt, wird diese Schöpfungswirklichkeit durch die
kirchliche Trauung zur Erlösungswirklichkeit hin gewandelt, d.h. zum (Voll)Sakrament erhoben, das der Einheit und Unauflöslichkeit als den beiden Wesenseigenschaften der Ehe eine besondere Festigkeit verleiht (vgl.
cc. 1056; 1134 CIC). Je nachdem, ob nun mehr die Einheit oder mehr die Differenz von Schöpfungs und Erlösungswirklichkeit betont werden soll, könnte die erste Stufe des Ehesakramentes als kirchlich gültig und
anfanghaft sakramental oder als "nur" kirchlich gültig (und nicht(voll)sakramental) bezeichnet werden.
Fazit
- Das Konzept einer gestuften Sakramentalität der Ehe verfolgt zwei Hauptanliegen: Zum einen geht es
um eine theologische Begründung der kanonischen Eheschließungsform und deren Verpflichtungsgrad; diese liegt in der katholischen Lehre von der Sakramentalität der Ehe. Da die Ehe nach katholischem
Glaubensverständnis ein Sakrament ist, und jedes Sakrament durch eine Zeichenhandlung zustande kommt, hat die katholische Kirche das Recht und die Pflicht festzulegen, welche Zeichenhandlung dern Ehesakrament
zukommt und diese verpflichtend für den Empfang des Ehesakramentes vorzuschreiben. Insofern ist das Faktum einer kirchlichen Eheschließungsform im Zeichencharakter des Ehesakramentes grundgelegt und die Art der
kanonischen Eheschließungsforrn in der Vollmacht des Ursakramentes Kirche, die Zeichenhandlung des Einzelsakramentes Ehe (wie auch der anderen Einzelsakramente) konkret auszugestalten. Dieser theologischen
Begründung der kirchlichen Formpflicht widerspricht auch nicht die Tatsache, daß die kanonische Formpflicht einerseits erst 1563 auf dem Trienter Konzil und andererseits aus primär ordnungspolitischen
Gesichtspunkten eingeführt orden ist. Denn die Kirche hat schon vor der Trienter Formpflicht über eineinhalb Jahrtausende religiöse und kirchliche Eheschließungsformen entwickelt, die bis zum Trienter Konzil zwar
noch nicht zur Gültigkeit vorgeschrieben, wohl aber empfohlen waren. Daher ist es theologisch vollkommen gerechtfertigt zu verlangen, daß derjenige, der die Vollgestalt des Ehesakramentes empfangen und verwirklichen
möchte, von Notsituationen abgesehen den Grundstein seiner Ehe in der Kirche legen muß, und zwar in einer Form, die sowohl das Sichbinden der Partner wie auch das Gebundenwerden durch Gott vermittels der
Kirche deutlich werden läßt; das Zusammenwirken der Brautleute und des kirchlichen Amtsträgers im Erfragen und Erklären des Ehewillens der Brautleute sowie im Segnen der Eheleute bringt genau diesen doppelten Aspekt
zum Ausdruck.
Zum anderen geht es darum, daß auch ein Christ nicht zum Empfang des Ehesakramentes mehr oder
weniger gezwungen werden darf, indem er vor die Alternative gestellt wird, entweder eine kirchlich gültige und damit zugleich auch (voll)sakramentale Ehe einzugehen oder keine (voll)sakramentale Ehe und damit
zugleich auch keine kirchlich gültige Ehe zu schließen. Jeder Christ muß die Möglichkeit haben, auch eine kirchlich gültige, aber (noch) nicht (voll)sakramentale Ehe eingehen zu können. Andernfalls müssen z.B. zwei
Taufscheinchristen oder kirchlich abständige Katholiken, die heiraten, aber bewußt keine (voll)sakrarnentale Ehe eingehen möchten, entweder kirchenrechtlich gesehen unehelich zusammenleben oder gegen ihre
Überzeugung das Ehesakrament empfangen.
Das Modell eines gestuften Ehesakramentes würde zu etlichen sinnvollen Änderungen für die pastorale
Praxis und kirchenrechtliche Beurteilung führen:
(a) Die theologisch äußerst fragwürdige Rechtsfolge aus c. 1117 i.V.m. c. 1055 CIC, wonach zwei im
Formalakt von der katholischen Kirche abgefallene Katholiken bei einer weltlichen Eheschließung zugleich eine kirchlich vollsakramentale Ehe begründen, wäre beseitigt. Denn eine Eheschließung nach dem weltlichen
Recht eines Staates, der sich zu den Wesenseigenschaften der Einheit und Unauflöslichkeit der Ehe bekennt, würde einerseits als kirchlich gültige Eheschließung anerkannt, könnte andererseits aber nicht mehr zur
Vollgestalt der sakramentalen Eheschließung führen. Wenn die zivilrechtlich gültige Ehe auch als kirchlich gültig anerkannt wäre was natürlich nur unter der Voraussetzung geschehen kann, daß das Paar
Einheit und Unauflöslichkeit der Ehe als Wesenseigenschaften bejaht und kein kirchlicher Ehehinderungsgrund vorliegt , müßte folglich bzgl. der standesamtlichen Trauung nicht mehr zwischen einern katholischen,
bekenntnisverschiedenen und religionsverschiedenen Paar unterschieden werden, sondern jedes Paar würde bei einer zivilrechtlichen Trauung zugleich eine kirchlich gültige Ehe schließen, die gegebenenfalls auch
anfanghaft sakramental, nie aber vollsakramental ist.
(b) Die Kirche hätte die Möglichkeit, christliche Brautleute von einer kirchlichen Trauung dann
(vorläufig) zurückzuweisen, wenn jedwede glaubensmäßige Disposition fehlt. Nach der geltenden Rechtslage ist diese Zurückweisung zumindest bei einem rein katholischen Brautpaar weder pastoral noch rechtlich
verantwortbar, weil diesem Brautpaar damit zugleich die Möglichkeit genommen wird, eine kirchlich gültige Ehe zu schließen. Das wäre im Konzept eines gestuften Ehesakramentes anders; hier könnte das katholische
Brautpaar dennoch eine kirchlich gültige Ehe eingehen. Die rechtliche Umsetzung dieses Gedankens wäre analog zum Taufaufschub als Trauaufschub denkbar. Wie nach c. 868 CIC die Taufe eines Kindes
aufzuschieben ist, wenn die Hoffnung auf eine Erziehung in der katholischen Religion gänzlich fehlt, so könnte künftig auch die Trauung eines Brautpaares aufgeschoben werden, wenn dem Brautpaar jegliches religiöse
Verständnis für eine kirchliche Trauung fehlt bzw. diese nur aus gesellschaftlichen Gründen erbeten wird.
(c) Die Stufung des Ehesakramentes könnte sich auch positiv auf die ökumenischen Beziehungen
auswirken. Bisher empfangen nämlich nach katholischem Verständnis zwei evangelische Christen bei ihrer standesamtlichen Trauung das (Voll)Sakrament der Ehe, das es aber nach dem Selbstverständnis der evangelischen
Kirche gar nicht gibt; scheitert eine solche Ehe, so ist nach der Lehre der evangelischen im Gegensatz zur katholischen Kirche eine staatlich vollzogene und kirchlich anerkannte Ehescheidung
mit eventuell anschließender Wiederheirat durchaus möglich. Dadurch wird das interkonfessionelle Klima stark belastet, vor allem dann, wenn ein geschiedener evangelischer Christ und ein Katholik miteinander eine
bekenntnisverschiedene Ehe eingehen möchten. Stellt diese Eheschließung in der evangelischen Kirche keinerlei Probleme dar, wird sie dagegen in der katholischen Kirche (bisher noch) als ungültige bzw.
nichtige Ehe betrachtet, da nach dem Recht der katholischen Kirche die erste Ehe des evangelischen Partners noch fortbesteht. Im Konzept einer gestuften Sakramentalität der Ehe könnte dem Selbstverständnis
von nichtkatholischen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften und damit dem Grundsatz der Religionsfreiheit eher Rechnung getragen werden. Denn hiernach müßten zwei evangelische Christen bei ihrer
standesamtlichen Trauung nicht mehr einfach das (Voll)Sakrament empfangen, sondern nur die sakramentale Anfangs bzw. Grundstufe, nie aber die Vollstufe des Sakramentes. Als 'nur' anfanghaft bzw. grundsakramental
wäre diese Ehe dann auch prinzipiell auflösbar, da das Gebot Christi von der absoluten Unauflöslichkeit der Ehe lediglich für die Ehen auf der vollsakramentalen Stufe gelten Sollte. Für allenichtvollsakramentalen
Ehen sollte also die absolute Unauflöslichkeit der Ehe noch nicht gelten; denn hier muß der Grundsatz “Wer sich nicht allen Pflichten stellt, kann auch nicht alle Rechte beanspruchen" auch in seiner
Umkehrung geltend gemacht werden: "Wer nicht alle Rechte hat, dem können auch nicht alle Pflichten auferlegt werden.”
Diese weniger widersprüchlichen Regelungen, die das Konzept eines gestuften Ehesakramentes mit sich
brächte, wären zugleich auch mit einer glaubwürdigeren Theologie der Ehe verbunden. Denn zweifelsohne hat Christus die menschliche Wirklichkeit Ehe zum wirksamen Zeichen der Gnade erhoben, weshalb die Ehe von
Getauften objektiv betrachtet stets darauf angelegt bleibt, daß ihre in der Taufe grundgelegte Sakramentalität zur Entfaltung kommt. Das darf aber nicht dazu führen, daß die Glaubensdisposition des
einzelnen, also die subjektive Seite des auf Christus getauften Menschen überflüssig wird. Auch beim Sakrament der Ehe dürfen und können die objektive und subjektive Dimension des Glaubens nicht gegeneinander
ausgespielt werden, etwa so, daß entweder auf den personalen Glauben gänzlich verzichtet werden könnte oder umgekehrt der personale Glaubensstand genau gemessen und nachgewiesen werden müßte. Anders gesagt: Die Ehe
ist zweifelsohne von Gott her als Sakrament und damit als Kirche gegründet (ex opere operato), doch tritt sie als Sakrament und damit als Kirche erst in Erscheinung und kommt zur Wirksamkeit in gelebtem Glauben,
Hoffen und Lieben. Diese objektive und subjektive Seite jedes Sakramentes greift auch der kirchliche Gesetzgeber auf, indem er im einleitenden Canon zum Sakramentenrecht nicht nur davon spricht, daß die Sakramente
"Handlungen Christi und der Kirche" sind, sondern auch davon, daß sie "Zeichen und Mittel sind, durch die der Glaube ausgedrückt und bestärkt, Gott Verehrung erwiesen und die Heiligung der Menschen
bewirkt wird" (c. 840 CIC). Daher ist Wilhelm BREUNING voll und ganz zuzustimmen, wenn er zu bedenken gibt: "Trotz des gelegentlichen Mißbrauchs einer sog. anthropologisch orientierten Betrachtungsweise
sollte man den Blick nicht davor verschließen, daß die Sakramente zwar Heilszeichen aufgrund ihrer wie auch immer im einzelnen gearteten Institution von Christus her sind, daß sie aber zur Verwirklichung ihres Zeichencharakters
der Aktivität jener bedürfen, die sie ihrerseits in ein Sinngefüge hineintragen sollen. Das Verhältnis solcher Zuordnungen ist bei den einzelnen Sakramenten sicher ganz unterschiedlich. Daß aber bei der Ehe ein
Höchstmaß von menschlicher Sinngebung erforderlich ist, damit das Heilszeichen Christi sprechen kann, darf wohl behauptet werden”. Wenn somit eine einseitige Existentialisierung des ehesakramentalen Zeichens
vermieden werden muß, heißt das aber nicht, "die subjektiven Voraussetzungen einer aktiv sich auswirkenden Kirchengliedschaft wegen ihrer schweren Faßbarkeit möglichst auszuschalten. Eben dieses 'Wir' der
Ehepartner in der Kirche ist das konstituierende Zeichen”.
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