Einführung

Zusammenfassung der Einführungslektion vom 28. März 2000

WAS IST KIRCHENRECHT / KANONISTIK ?

Das Kirchenrecht (Kanonistik) ist eine systematische, theologische
Wissenschaft mit theologischen und juristischen Methoden,
in der es darum geht,

  • darzulegen, welche Normen geltendes Recht sind;
  • aufzuzeigen, auf welchen Prinzipien einzelne Rechtstimmungen gründen;
  • kritisch danach zu fragen, ob das geltende Recht im Einklang mit dem
  • Selbstverständnis und der Sendung der Kirche steht;
  • Fehlentwicklungen und Unrecht aufzudecken;
  • Anregungen zur Weiterentwicklung einzelner Rechtsbestimmungen vorzutragen.

GESCHICHTE DES KIRCHENRECHTS

1.-5. Jahrhundert

Kritik Jesu an kultischem Funktionalismus und Verrechtlichung

Ablösung von der jüdischen Ursprungsgemeinde

neue Gemeinschaftsformen (regelmässiges gemeinsames Gebet, Brotbrechen, Versorgung der Witwen, Waisen und Armen).

noch keine ausgeprägten Rechtsordnungen

Konflikt in der Jerusalemer Gemeinde zwischen ihren hebräisch und griechisch sprechenden Mitgleidern

hellenistischer Teil der Jerusalemer Gemeinde bestellt Vorsteher = Errichtung eines neuen kirchlichen Amtes (Geburtstunde des Kirchenrechts).

Wahl und Form der Amtsübertragung (Gebet und Handauflegung) stellen fundamentale rechtliche und institutionelle Elemente dar

Zeugen der Auferstehung sind gestorben, zweite Generation

klären, wer kraft welcher Vollmacht die Versammlungen und Herrenmahlsfeiern leitet, wer die Armenfürsorge der Gemeinden organisiert und nach welchen Kriterien man die selbsternannten Propheten und Apostel von den echten unterscheiden kann

Clemensbrief (um 100 n. Chr.), Briefe des Ignatius von Antiochien, Didache und Kirchenordnung des Hippolyt von Rom.
Es handelt sich dabei um relevante Rechtstexte der frühen Kirche.

 

Ausbildung verschiedener Ämterformen und Gemeindestrukturen

  • Monarchischer Episkopat
  • erste Theorien der apostolischen Sukkzession
  • Erste Kirchenordnungen (Didache, Didaskalie)
  • Sammlungen
  • Apostolische Konstitutionen (Koptisches Rechtsbuch)
  • 6.-11. Jahrhundert

    ab dem 6. Jh.

    Sammlungen

    (Kirchenväter, Papstbriefe, Konzilientexte, römische Gesetze, weltliche Gesetze), nicht nur kanonisches Recht, sondern die gesamte kirchliche Disziplin insbesondere auch Dogmatik, Oral und Liturgie

     

    7. Jh.

    Verbindung von römischem Recht und germanischem Recht (Gewohnheitsrecht + Teilkirchenrecht)

     

    Isidor von Sevilla

    8. Jh.

     

    Papst Gelasius beauftragt den Mönch Dionysios mit der Sammlung von Canones und Dekretalen, diese Sammlung wird Karl dem Grossen übergeben und erhält grosse Bedeutung für die fränkische Kirche

    12.-19. Jahrhundert

    ab 12. Jh. Corpus Iuris Canonici, 6 Rechtsbücher

    • Decretum Gratiani (1140) – Privatarbeit des Mönchs Gratian in Bologna, “Vater der Kanonistik” – hier beginnt sich die Kanonistik als eigene Wissenschaft zu entwicklen
    • Dekretalen Gregor IX. “Liber Extra” (1234) – zusammengestellt von Raimund von Pennaforte, 5 Bücher
    • Liber Sextus (1298)
    • Clementinen (1314)
    • Extravaganten
    • Extravagantes Communes

    20. Jahrhundert

    Vereinheitlichung des zersplitterten Rechts unter Pius X. um 1904 und Zusammenfassung in 5 Büchern (1 Band):

    • Normae generales
    • De personis
    • De processibus
    • De delictis et poenis

    Promulgation des CIC/1917

    • knappe Zusammenfassung des Rechts der Kirche auf der Höhe zeitgenössischer Rechtswissenschaft
    • das alte Recht wird formell und materiell aufgehoben
    • der CIC/1917 ist ein einheitliches und ausschliessliches Gesetzbuch
    • die Kirche wird als societas perfecta gesehen
    • das Recht gilt für Kleriker und Laien
    • Laien spielen eine geringe Rolle
    • lateinisch (keine offiziellen Übersetzungen)

    Wirkungen

    • Aufblühen der Kanonistik als juristische Disziplin
    • Einfluss auf das Verhältnis von Kirche und Staat
    • festigt die  Kirche nach innen und aussen (Zeit des Kulturkampfes)
    • Stellung der Bischöfe gestärkt
    • Rechte und Pflichten der verschiedenen hierarchischen Organe präzise definiert
    • Errichtung einer “Kommission für die authentische Interpretation des Codex”

    Zeit bis zum Vaticanum II

    • diskussion über das Verhältnis von Recht und Theologie, Recht und Kirche, Rolle des Rechts in der Kirche
    • Zwei grosse Strömungen: Enttheologisierung des Kirchenrechts/Entjuridisierung der Theologie und Theologisierung des Kirchenrechts
    • 1959: Johannes XXIII. 3 Visionene. Konzil + römische Synode + Reform des  Kirchenrechts

    II. Vatikanisches Konzil

    • das Konzil ist ein Gesetzgebungsorgan der ganzen Kirche
    • gegen die Verrechtlichung von Glaube und Kirche
    • für eine theologische Grundlegung des Kirchenrechts (LG Art. 8 Abs. 1), um der komplexen menschlich-göttlichen Wirklichkeit gerecht zu werden
    • Auftrag, die Konzilsaussagen in anwendbares Recht zu transferieren
    • hat Fixpunkte für eine künftige Rechtsreform vorgegeben:
      · Kirche als Volk Gottes
      · Kirche als communio
      · Kollegialität
      · Einheit von Weihe und Jurisdiktionsgewalt
      · Aufwertung des Bischofsamtes
      · Sicht der Ehe als personale Lebensgemeinschaft

    Zeit der Kirchenrechtsreform bis zum CIC/1983

    • Paul VI. nimmt die Reform des Kirchenrechts an die Hand und legt Richtlinien fest:
      · Bindung an konziliare Aussagen
      · Einbindung des Kirchenrechts in die Theologie
       
    • 1965  Einsetzung einer Reformkommission
    • Richtlinien für diesen neuen Kodex hat sich die Kommission selbst gegeben (bestätigt von der Bischofssynode 1967):
      · Rechtscharakter des Codex (nicht nur pastorale Ermahnungen)
      · in der Theologie begründetes Eigenwesen (Recht ankert im Mysterium der Kirche und hat eine seelsorgerliche Ausrichtung)
      · Anwendung des Subsidiaritätsprinzips (Zuständiglkeiten des Diözesanbisachofs ausweiten)
      · bessere Umschreibung des Rechtsstatus eines jeden Gläubigen
      · Verstärkung des Rechtsschutzes der Person (Unterscheidung der Gewaltenfunktionen, Ausbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit)
      · Betonung des personalen Elementes im Aufbau der Kirchenverfassung durch Rücknahme des Territorialprinzips
      · Reduzierung der selbst eintretenden Strafen
    • 1980  1. Gesamtschema
    • 1982  an Papst übergeben, wesentliche Änderungen
    • 1983  Promulgation – CIC/1983

    Systematik und Rechtssprache des CIC/1983

    1. Buch

    Allgemeine Normen

     

    2. Buch

    Volk Gottes 

    Rechte und Pflichten aller Gläubigen,  Laienrechte, Klerikerrechte, Vereine, Orden etc.

    3. Buch

    Verkündigungsdienst der Kirche

    Lehramt,  Predigt, Katechetische Unterweisung, Mission, Erziehung, Schulen, Universitäten, Kommunikationsmittel

    4. Buch

    Heiligungsdienst der Kirche

    Sakramente, sonstige gottesdienstliche Handlungen, heilige Orte und Zeiten

    5. Buch

    Kirchenvermögen

    Erwerb, Verwaltung, Verträge, Verfügungen

    6. Buch

    Strafbestimmungen der Kirche

    Straftaten und Strafen

    7. Buch

    Prozesse

    Gerichtswesen im allgemeinen, Streitverfahren, besondere Arten von Verfahren, Strafprozess, Verwaltungsbeschwerden

    Rechtsquellen

    • CIC ist die wichtigste Rechtsquelle
    • aber auch: päpstliche Erlasse wie Konstitutionen, Motu Proprio, Enzykliken etc.
    • geltende Konkordate
    • das von den zuständigen teilkirchlichen Autoritäten geschaffene Partikularkirchenrecht (Partikularkonzile, Bischofskonferenzen, Diözesanbischöfe)
       

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    a) Kurzer Text zur Geschichte des Kirchenrechts
    b) Links zu Angeboten im WWW
    c) Weiterführende Literatur