Allgemeines Sakramentenrecht

Lektion 2: Allgemeines Sakramentenrecht

  • Hauptsächlich IV. Buch des Codex, das mit dem Titel “Heiligungsdienst der Kirche” überschrieben ist
  • Kurz-Kommentar zu einzelnen Kanones: vgl. Münsterischer Kommentar 
  • Stichwort-Index (Zapp. Ochoa)

In den cc. 840-1165 werden die rechtlichen Bestimmungen über die sieben Sakramente in folgender Reihenfolge dargelegt:

  • · Taufe (cc. 849-878)
  • · Firmung (cc.879-896)
  • · Eucharistie (cc. 897-958)
  • · Busse (cc.959-997)
  • · Krankensalbung (cc. 998-1007)
  • · Weihe (cc. 1008-1054)
  • · Ehe (cc.1055-1165)

Auffallend ist, dass die sogenannten Initiationssakramente Taufe – Firmung – Eucharistie nacheinander behandelt werden. Dadurch wird gesetzessystematisch die enge Verbundenheit von Taufe, Firmung und Eucharistie zum Ausdruck gebracht vgl. 842 § 2.

Grundnormen zum Sakramentenrecht

Die Grundnormen des Sakramentenrechts werden in den cc. 840-848 behandelt. Vgl. dazu den Text unter http://www.kirchenrecht.ch unter der Rubrik Lektionen – Dritter Bildungsweg – Sakramentenrecht – 2. Aufgabe.

1. Definition eines Sakramentes (cc. 840, 841)

  • Christologisch und ekklesiologische Definition der Sakramente im CIC: von Christus eingesetzt und der Kirche anvertraut. Die Sakramente tragen in sehr hohem Masse dazu bei, dass die kirchliche Gemeinschaft herbeigeführt, gestärkt und dargestellt wird. C. 840 stellt klar heraus, dass die Sakramente den Glauben voraussetzen und zugleich zu einem vertieften Galuben führen, dass sie die kirchliche Gemeinschaft aufbauen und zugleich darstellen.

Zur Spendung und zum Empfang eines Sakramentes (cc. 842-846)

    • Nur wer die Taufe empfangen hat, kann gültig zu den übrigen Sakramenten zugelassen werden (c. 842 § 1)
    • Die geistlichen Amtsträger dürfen die Sakramente denen nicht verweigern,
    • die zu gelegener Zeit darum bitten
    • in rechter Weise disponiert sind
    • rechtlich an ihrem Empfang nicht gehindert sind (cc. 843 § 1; 213)
    • c. 213: “Grundrecht” auf Sakramentenempfang

Spendung (cc. 844-848)

  • erlaubte Spendung: nur katholische Amtsträger an katholische Christgläubige
  • erlaubter Empfang: nur katholische Christen von katholischen Amtsträgern
  • unter gewissen Bedingungen können aber die katholischen Christen die Sakramente der Busse, der Eucharistie und der Krankensalbung von nichtkatholischen Amtsträgern empfangen (c. 844 § 2)
  • auch können katholische Amträger in bestimmten Fällen Angehörigen anderer Kirchen, die nicht die volle Gemeinschaft mit der katholischen Kirche haben, diese Sakramente spenden (c. 844 § 3).

Exkurs: Volle Gemeinschaft – communio plena - bedeutet gemäss c. 96 (“Durch die Taufe wird der Mensch der Kirche Christi eingegliedert und wird in ihr zur Person mit den Rechten und Pflichten...”). Basis für die Kirchengliedschaft ist die Taufe. Das ergibt sich auch aus c. 204 §§ 1 und 2, wo der Begriff der Gläubigen definiert ist uns ausgesagt wird, dass die Kirche Christi in der katholischen Kirche verwirklicht ist. Der Begriff der communio ermöglicht gegenüber dem CIC 1917 eine abgestufte Kirchengliedschaft, d.h. eine auch teilweise Minderung der Rechte und Pflichten. In voller Gemeinschaft zur katholischen Kirche stehen diejenigen, die durch das Band des Glaubensbekenntnisses, der Sakramente und der kirchlichen Leitung verbunden sind (c. 205). Sie sind volle Rechtspersonen in der katholischen Kirche. Der neue CIC müsste konsequenterweise auch entsprechende Regeln über die Rechte und Pflichten nichtkatholischer Christen anführen. Das tut er allerdings nur in sehr engen Grenzen (Mischehenbestimmungen und Bestimmungen über die ökumenische Sakramentengemeinschaft). Derjenige der sich durch einen Formalakt von der Kirche getrennt hat, ist zwar weiterhin an die Kirchengesetze gebunden, aber im Eherecht von der Formpflicht, vom Ehehindernis der Religionsverschiedenheit und von der Mischehe ausgenommen.

    • wenn Todesgefahr besteht oder wenn nach dem Urteil des Diözesanbischofs beziehungsweise der Bischofskonferenz eine andere schwere Notlage dazu drängt, spenden katholische Amtsträger diese Sakramente erlaubt auch den übrigen nicht in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehenden Christen, wenn diese
      • einen Spender der eigenen Gemeinschaft nicht aufsuchen können,
      • von sich aus darum bitten und
      • bezüglich der Sakramente den katholischen Glauben bekunden sowie
      • in rechter Weise disponiert sind (c. 844 § 4)
  • Die Sakramente der Taufe, der Firmung und der Weihe können wegen ihrer Unwiderruflichkeit (character indelebilis) nicht wiederholt werden (c. 845 § 1). Nur wenn nach einer sorgfältigen Untersuchung ein vernünftiger Zweifel an der Gültigkeit der Spendung dieser Sakramente besteht, sollen sie noich einmal bedingungsweise gespendet werden (845 § 2)
  • Bei der Feier der Sakramente sind die von der zuständigen Autorität genehmigten liturgischen Bücher zu verwenden (c. 846 § 1) – vgl. Liste im Münsterischen Kommentar (word/PDF)
  • Die Amtsträger dürfen ausser den von der zuständigen Autorität festgesetzten Stolgebühren für die Sakramentenspendung nichts fordern. Sie haben immer darauf bedacht zu sein, dass Bedürftige nicht wegen Armut die Hilfe der Sakramente entbehren müssen (c. 848). Falls ein Sakrament im Austausch gegen ein weltliches Gut gespendet oder empfangen wird, ist der Straftatbestand der Simonie erfüllt (c. 1380).

In der rechtlichen Ordnung der Sakramente tritt die Problematik beziehungsweise der Konflikt von Recht und Gnade deutlich hervor. Zwar sind die geordnete Spendung und der geordnete Empfang der Sakramente für das kirchliche Leben notwendig, dennoch darf das Bewusstsein dafür, dass sich Gott und seine Gnade nie ganz auf den Begriff bringen lassen und nicht etwas Handhabbares sind, nicht vernachlässigt werden. Die Spannung zwischen sakramentaler Gnade einerseits und formaler Gesetzlichkeit anderseits muss bei der Anwendung des Sakramentenrechts stets bedacht und berücksichtigt werden.