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Auszug aus: Münsterischer Kommentar zum CIC (Prof. Dr. K. Lüdicke, 25. Erg.Lfg. CODEX, April 1996)
Heiligungsamt: Sakramente im allgemeinen
Der erste Teil des vierten Buches im CIC wird durch neun Kanones eingeleitet, die der Darstellung der den einzelnen Sakramenten
übergeordneten Aussagen dienen. Hervorzuheben sind 842 § 1, der die Taufe als Fundament der Sakramente bezeichnet; 843 § 1 formuliert ein Grundrecht der Kirchenglieder auf den Empfang der Sakramente; 844 enthält die
ökumenisch wichtige interkonfessionelle Sakramentendisziplin; 845 spricht von der für das Sakramentenrecht folgenreichen Tatsache, daß Taufe, Firmung und Weihe nicht wiederholbar sind.
Die Sakramente
Can. 840
(...)
Die Sakramente des Neuen Testamentes, von Christus dem Herrn eingesetzt und der Kirche
anvertraut, sind als Handlungen Christi und der Kirche Zeichen und Mittel, durch die der Glaube ausgedrückt und gestärkt wird, Gott Verehrung gezollt und die Heiligung der Menschen bewirkt wird, und sie tragen daher
zur Schaffung, Bestärkung und Darstellung der kirchlichen Gemeinschaft in höchstem Masse bei; daher müssen bei ihrer Feier sowohl die heiligen Diener als auch die übrigen Christgläubigen höchste Verehrung und
geschuldete Sorgfalt leisten.
1 Zu den theologischen Implikationen der in diesem can. wiedergegebenen Sakramentenlehre vgl. die
einschlägigen Werke der Dogmatik und Liturgiewissenschaft sowie Einl. vor 834. Can. 840 leitet aus der theologischen Bestimmung der Sakramente die Pflicht aller Glieder der Kirche ab, den Sakramenten mit
Ehrfurcht zu begegnen und ihre Feier sorgfältig zu vollziehen.
2 Mit dem Begriff des minister sacer bezeichnet das Recht den Träger einer Stufe des
Weihesakramentes, also den Diakon, Priester und Bischof. Seit der Reform des Weiherechtes durch Papst Paul VI. ist der Begriff deckungsgleich mit dem des Klerikers (207 § 1). Das Wort minister wird im Buch IV
des CIC als Bezeichnung für den Spender der Sakramente und Sakramentalien gebraucht ( u.a. 861, 882, 900, 910, 965, 1012,1168).
Vollmacht über die Sakramente
Can. 841
(...)
Da die Sakramente für die ganze Kirche dieselben sind und zum göttlichen Glaubensgut gehören,
steht es allein der obersten Autorität der Kirche zu anzuerkennen oder festzulegen, was für ihre GüItigkeit notwendig ist; und es kommt dieser oder einer anderen, nach Norm des can. 838 §§ 3 und 4 zuständigen
Autorität zu, zu entscheiden über das, was ihre erlaubte Feier, Spendung und Empfang als auch die bei ihrer Feier zu beachtende Ordnung angeht.
1 841 spricht von der Gewalt der Kirche über die Sakramente in zwei Dimensionen.
Die Kirche legt die Bedingungen fest, die für die Gültigkeit der Sakramente zu beachten sind ( unten Rdn. 2 und 5), und sie stellt Normen auf, nach denen sich die Erlaubtheit des Vollzuges richtet ( unten Rdn. 3 und 6).
2 Gültigkeit der Sakramente bedeutet, dass von Seiten des Zeichens und des Wortes die
Voraussetzungen gegeben sind, unter denen das Angebot der Heilszusage Gottes verlässlich und unbezweifelbar besteht. Ein Sakrament kann auch gültig sein, wenn seine Spendung oder sein Empfang unerlaubt ist.
3 Die Kriterien, die das Recht für die Erlaubtheit der Spendung oder des Empfanges eines Sakramentes
aufstellt, wirken sich nicht auf die Gültigkeit aus. Generell gilt aber, dass der Vollzug eines Sakramentes, dessen Ungültigkeit vorausgesehen wird, immer unerlaubt ist. Unter welchen Voraussetzungen ein Sakrament
erlaubt oder unerlaubt ist, wird an entsprechender Stelle erläutert.
4 Die Fruchtbarkeit eines vollzogenen Sakramentes steht zur Gültigkeit in einem festen
Abhängigkeitsverhältnis: Wo es an der Gültigkeit fehlt, kann das Sakrament als solches nicht fruchtbar sein. Die Erlaubtheit kann insofern eine Rolle spielen, als das bösgläubig unerlaubte Vollziehen des Sakramentes
nicht ohne Ursache in der subjektiven Haltung des Spenders oder Empfängers sein kann, die wiederum für die Fruchtbarkeit eine Rolle spielt. Im übrigen sind für die Fruchtbarkeit vor allem Kriterien des Glaubens und
der inneren Haltung bestimmend, die den Regelungsbereich des Rechtes überschreiten.
5 Normen über die Gültigkeit der Sakramente aufzustellen, steht ausschließlich der obersten
Autorität der Kirche zu. Das ist gemäß 331 der Bischof der römischen Kirche, der Papst, und gemäß 336 das Kollegium der Bischöfe, die durch die Weihe und die hierarchische Gemeinschaft mit dem Papst und den anderen
Bischöfen Träger der obersten und vollen Gewalt über die ganze Kirche sind.
6 Der zweite Teil des 841 schreibt den Bischofskonferenzen und den Diözesanbischöfen ohne nähere
Abgrenzung die Befugnis zu, für die Feier der Sakramente in Bezug auf die Riten, die Spendung und den Empfang Normen aufzustellen, die zur Erlaubtheit zu beachten sind, nicht aber die Gültigkeit betreffen.
Anwendungsfälle nennt das Gesetz u.a. in 854, 860 § 2, 961 § 2.
Sakramente der Initiation
Can. 842
(...)
§ 1. Zu den übrigen Sakramenten kann nicht gültig zugelassen werden, wer die Taufe nicht
empfangen hat.
§ 2. Die Sakramente der Taufe, der Firmung und der Heiligsten Eucharistie sind untereinander so
verbunden, dass sie zur vollen christlichen Initiation gefordert sind.
1 Die Taufe ist das einzige Sakrament, das ein Nichtchrist empfangen kann. Für alle anderen
Sakramente gilt, daß man durch die Taufe Glied der Kirche geworden sein muß, um sie gültig empfangen zu können. Näheres über die Taufe als Beginn des Christseins 849.
2 Die Sakramente der Taufe, der Firmung und der Eucharistie werden als Initiationssakramente
bezeichnet, als Sakramente des Eintritts in die volle Gemeinschaft der Christgläubigen. Zwar macht der Empfang der Taufe allein fähig, die übrigen Sakramente zu empfangen, weshalb das Bußsakrament in der Regel vor
der Eucharistie und der Firmung empfangen werden kann und soll ( 914), doch wird besonders für die Standessakramente Ehe und Weihe die volle christliche Initiation gefordert ( 1033 und 1065).
Recht auf Sakramente, Vorbereitung
Can. 843
(...)
§ 1. Die heiligen Diener können die Sakramente denen nicht verweigern, die angemessen darum
bitten, rechtmässig bereitet sind und denen nicht rechtlich verboten ist, sie zu empfangen.
§ 2. Die Seelenhirten und die übrigen Gläubigen haben je nach ihrem kirchlichen Dienst die
Pflicht, dafür zu sorgen, dass die, welche die Sakramente erbitten, durch geschuldete Verkündigung und katechetische Unterweisung auf ihren Empfang vorbereitet werden unter Beachtung der Normen, die die zuständige
Autorität erlassen hat.
1 § 1 enthält eine Präzisierung des Grundrechtes aller Christgläubigen auf Empfang der Heilsmittel,
das 213 verbürgt. Es wird eine Pflicht der geweihten Diener statuiert, unter bestimmten Voraussetzungen die Sakramente zu spenden.
2 In Pflicht genommen sind alle Inhaber höherer Weihen (zum Begriff des minister sacer 840, 2), die
fähig sind, das erbetene Sakrament zu spenden und denen die Spendung nicht verboten ist. Die Fähigkeit richtet sich in erster Linie nach dem Grad der empfangenen Weihe, aber auch nach darüber hinausgehender
Bevollmächtigung durch Gesetz oder Verleihung. So ist z.B. für die Erteilung einer Weihe erforderlich, dass der Spender die Bischofsweihe empfangen hat ( 1012); für die Firmung ist die Priesterweihe
Mindestvoraussetzung sowie zusätzlich die gesetzliche ( 883) oder durch Verleihung ( 884 § 1) erlangte Bevollmächtigung. Für die sakramentale Sündenvergebung ist die Priesterweihe erforderlich ( 965) sowie die
verliehene Vollmacht ( 966 § 1), in Todesgefahr des Beichtenden die gesetzliche Bevollmächtigung nach 976. Verbote können sich aus allgemeinen Vorschriften ergeben (z.B. 927) oder aus der Person des Spenders, z.B.
im Falle der Exkommunikation ( 1331).
3 Die Pflicht zur Spendung eines Sakramentes ist ferner begrenzt durch den Gesichtspunkt der
Angemessenheit. Die Amtsträger der Kirche sind nicht zu jeder Zeit und an jedem Ort zur Sakramentenspendung verpflichtet, sondern nur im Rahmen einer angemessenen und notwendigen Inanspruchnahme. Wo etwa
ausreichende Zeiten für die sakramentale Beichte festgesetzt sind ( 986 § 1), verpflichtet nur die seelsorgliche Notlage zum Beichtehören außerhalb dieser Zeit ( 968 § 2).
4 Der Geweihte muß die Sakramente nur dem spenden, der in rechter Weise dazu bereitet ist rite dispositus. Zu
dieser Disposition gehört:
- der Wunsch, das Sakrament zu empfangen, mindestens aber die Bereitschaft, der Wirkung des
Sakramentes kein Hindernis entgegenzusetzen;
- die Würdigkeit des Empfängers, die vom Spender zu unterstellen ist, wenn ihm nichts
Gegenteiliges sicher, d.h. im äußeren Bereich bekannt ist;
- für das Bußsakrament 987. Nur wer sicher weiß, daß es an der Disposition mangelt
Wissen aus der Beichte ist nicht verwertbar ( 984 § 1) - darf die Spendung des Sakramentes verweigern.
5 Ein Anspruch auf das Sakrament besteht dann nicht, wenn dem Bittenden von Rechts wegen verboten
ist, das Sakrament zu empfangen. Das gilt für die Exkommunizierten und Interdizierten nach 1331 und 1332. Eine Verweigerung der Spendung ist bei 915 und 1007 aber nur unter erhöhten Anforderungen zulässig. Ein
Sakrament darf ferner dann nicht gespendet werden, wenn die jeweils zutreffenden Erlaubtheitsvoraussetzungen nicht gegeben sind.
6 § 2 zieht Folgerungen aus der notwendigen Einbettung der Sakramente in den Glauben der
Vollziehenden. Alle diejenigen, die in der Kirche Verantwortung tragen für den Glauben derer, die die Sakramente empfangen wollen, sind in Pflicht genommen, eine angemessene Vorbereitung zu besorgen. Da geschieht
durch die Verkündigung des Wortes Gottes und die Unterweisung in christlicher Lehre und Lebensweise.
7 Als Träger dieser Aufgabe sind nicht nur die eigentlichen Seelsorger angesprochen, d.h die
Kleriker und Laien im pastoralen Dienst, sondern z.B. auch die Eltern, die in Vorbereitungskreisen Buß, Kommunion und Firmunterricht geben.
8 Die Regelung der Katechese steht nach 775 § 1 dem Diözesanbischof zu, während die konkrete
Durchführung am Ort in die Zuständigkeit des Pfarrers fällt ( 777), der andere Kleriker der Pfarrei, Ordensleute und Laien, besonders Katecheten zur Unterstützung heranziehen soll ( 776).
Interkonfessionelle Sakramentendisziplin
Can. 844
(...)
§ 1. Katholische Diener spenden die Sakramente erlaubt nur den katholischen Christgläubigen, die
umgekehrt sie nur von den katholischen Dienern erlaubt empfangen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 2, 3 und 4 dieses can. und des can. 861 § 2.
§ 2. Sooft die Notwendigkeit es fordert oder ein wirklicher geistlicher Nutzen es rät und nur
wenn Gefahr des Irrtums oder der Gleichgültigkeit vermieden wird, ist es Christgläubigen, denen es physisch oder moralisch unmöglich ist, einen katholischen Diener anzugehen, erlaubt, die Sakramente der Buße,
Eucharistie und Krankensalbung von nichtkatholischen Dienern zu empfangen, in deren Kirchen es die genannten Sakramente gültig gibt.
§ 3. Katholische Diener spenden die Sakramente der Buße, Eucharistie und Krankensalbung erlaubt
den Gliedern derjenigen östlichen Kirchen, die keine volle Gemeinschaft mit der katholischen Kirche haben, wenn diese [Glieder] von sich aus darum bitten und rechtmäßig bereitet sind, das gilt auch für die Glieder
anderer Kirchen, die nach dem Urteil des Apostolischen Stuhles in bezug auf die Sakramente in gleichen Bedingungen sind wie die genannten Orientalen.
§ 4. Wenn Todesgefahr besteht oder nach dem Urteil des Diözesanbischofs oder der
Bischofskonferenz eine andere schwere Notwendigkeit gegeben ist, spenden katholische Diener die genannten Sakramente erlaubt auch den übrigen Christen, die mit der katholischen Kirche keine volle Gemeinschaft haben,
die den Diener ihrer Gemeinschaft nicht angehen können und von sich aus darum bitten, sofern sie in bezug auf die genannten Sakramente den katholischen Glauben kundgeben und rechtmässig bereitet sind.
§ 5. Für die Fälle der §§ 2, 3 und 4 dürfen der Diözesanbischof oder die Bischofskonferenz keine
allgemeinen Normen erlassen, ausser nach Beratung mit der wenigstens örtlich zuständigen Autorität der nichtkatholischen Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft, die betroffen ist.
Der can. behandelt die Erlaubtheit der Sakramentenspendung und des Empfanges unter dem
Gesichtspunkt der Konfessionszugehörigkeit. Die Gültigkeitsfrage wird hier nicht ausdrücklich erörtert, weil die GüItigkeit der Sakramente der katholischen Kirche den normalen Regeln folgt ohne Rücksicht auf den
Empfänger, sofern er nur getauft ist (näheres dazu 849, 4). Die Gültigkeit der Sakramente getrennter christlicher Kirchen oder kirchlicher Gemeinschaften wird aber in § 2 zum Kriterium des erlaubten Empfanges
gemäss der allgemeinen Regel ( 841, 3).
Normadressat des 844 sind nur Katholiken in ihrer Funktion als Spender oder als Empfänger von
Sakramenten. Die Erlaubnis für nichtkatholische Christen, Sakramente an Katholiken zu spenden oder von katholischen Spendern die Sakramente zu erbitten, kann sich nur aus dem Recht ihrer eigenen Kirche oder
kirchlichen Gemeinschaft ergeben.
Zum Verständnis der Prinzipien, die die Einzelbestimmungen des 844 leiten, sind Ausführungen des
,,Direktoriums zur Ausführung der Prinzipien und Normen über den Ökumenismus" des Päpstlichen Rates zur Förderung der Einheit der Christen vom 25. März 1993 hilfreich (DO 111, abgedruckt dt. in: Verlautbarungen
des Apostolischen Stuhles, Heft 110; frz. Originaltext in: AAS 85 [1993] 10391119). Nach Nr. 122 des DO III besteht zwischen der katholischen Kirche und den nichtkatholischen orientalischen Kirchen dennoch eine sehr
enge Gemeinschaft im Bereich des Glaubens. Ausserdem ,baut sich auf und wächst durch die Feier der Eucharistie des Herrn in diesen Einzelkirchen die Kirche Gottes. und ,diese Kirchen besitzen trotz ihrer Trennung
wahre Sakramente, vor allem kraft der apostolischen Sukzession das Priesterturn und die Eucharistie ( ... ). Dies schafft gemäss der Auffassung der katholischen Kirche ein ekklesiologisches und
sakramentales Fundament, um eine gewisse Gemeinschaft mit diesen Kirchen im liturgischen Gottesdienst und sogar in der Eucharistie zu erlauben und zu ihr zu ermutigen, ,unter gegebenen, geeigneten Umständen und mit
Billigung der kirchlichen Autorität." (Zitate aus UR Art. 14 und 15).
Als die beiden Grundprinzipien für das Verhältnis zwischen der katholischen Kirche und den anderen
Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften im Hinblick auf die Sakramente hält DO III in Art. 129 fest: ,Das Sakrament ist eine Handlung Christi und der Kirche durch den Geist. Seine Feier in einer konkreten Gemeinde
ist das Zeichen der in ihr bestehenden Einheit im Glauben, im Gottesdienst und im gemeinschaftlichen Leben. Als solche Zeichen sind die Sakramente, besonders die Eucharistie, Quellen der Einheit der christlichen
Gemeinde und des geistlichen Lebens und die Mittel, sie aufzubauen. Folglich ist die eucharistische Gemeinschaft untrennbar an die volle kirchliche Gemeinschaft und deren sichtbaren Ausdruck gebunden. Gleichzeitig
lehrt die katholische Kirche, dass durch die Taufe die Mitglieder anderer Kirchen und kirchlicher Gemeinschaften in einer wirklichen, wenn auch nicht vollkommenen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen und
dass die Taufe ein sakramentales Band der Einheit zwischen allen begründet, die durch sie wiedergeboren sind ( ... ), und ihrem ganzen Wesen nach hinzielt auf die Erlangung der Fülle des Lebens in Christus. Die
Eucharistie ist für die Getauften eine geistliche Nahrung, die sie befähigt, die Sünde zu überwinden, vom Leben Christi selbst zu leben, immer tiefer in seinen Leib eingegliedert zu werden und immer intensiver an
der ganzen Heilsökonomie des Geheimnisses Christi teilzuhaben" (Zitat aus UR Art. 22).
2 Als Grundregel gilt für alle Sakramente: Unbeschadet der in den §§ 24 und 861 enthaltenen
Ausnahmen ist es nur erlaubt, Sakramente der katholischen Kirche den Katholiken zu spenden und als Katholik die Sakramente von katholischen Spendern zu empfangen.
3 Das Sakramentenrecht hat keinen allgemeinen Begriff des Katholiken. Wo keine der jeweiligen
Problematik angepassten Sonderregeln aufgestellt sind (z.B. 1086 § 1), gelten die Kriterien des 205. Danach gilt als voll in der Gemeinschaft der katholischen Kirche stehend nur der, der in der sichtbaren Gestalt
der Kirche mit Christus verbunden ist durch die Bande des Glaubensbekenntnisses, der Sakramente und der kirchlichen Leitung. Im Sinne der Sakramentengemeinschaft ist daher Katholik,
- wer in der katholischen Kirche getauft oder in sie aufgenommen ist und sich zu ihr bekennt;
- wer in der katholischen Kirche getauft oder in sie aufgenommen ist, auch wenn er sich nicht
mehr zu ihr bekennt, aber nicht einer anderen christlichen oder nichtchristlichen Glaubensgemeinschaft beigetreten ist;
Als Nichtkatholik im Sinne des 844 ist daher derjenige Getaufte anzusehen,
- der der katholischen Kirche weder durch die Taufe noch durch spätere Aufnahme angehört;
- der Katholik im oben genannten Sinne war, sich aber schuldhaft (z.B. durch eigenen
Konfessionswechsel) oder schuldlos (etwa durch Konfessionswechsel der Eltern) durch Beitritt zu einer anderen christlichen oder nichtchristlichen Glaubensgemeinschaft von der Kirche getrennt hat.
- 4 §§ 24 legen den Rahmen für eine interkonfessionelle Sakramentendisziplin fest, den gemäss 841
iVm 838 §§ 3 und 4 die Bischofskonferenzen und Diözesanbischöfe näher ausgestalten können ( unten Rdn. 10). Die Quelle der Regelungen ist das DO I vom 14. Mai 1967; das DO III ( oben Rdn. 1) wiederholt dagegen
die Regelungen des 844.
5 § 2 regelt die Voraussetzungen dafür, dass Katholiken die Sakramente der Busse, Eucharistie und
Krankensalbung zur Taufe 861 von einem nichtkatholischen Spender empfangen dürfen und zwar von einem solchen, in dessen Kirche die entsprechenden Sakramente gültig gefeiert werden. Das sind nach
dem gegenwärtigen Stand der ökumenischen Gespräche die nichtkatholischen Ostkirchen und die Altkatholische Kirche.
Erlaubt ist der Empfang,
- wenn keine Gefahr des Irrtums oder der Gleichgültigkeit besteht, also keine Verwischung der
bleibenden Grenzen befürchtet werden muss; und
- wenn physische oder moralische Unmöglichkeit besteht, die Sakramente von einem katholischen
Spender zu erbitten; und
- wenn der Grund für den Empfang ausserhalb der eigenen Kirche in einer Notwendigkeit oder
wirklichem geistlichem Nutzen liegt.
Das letzte Erfordernis ist zugleich Verständnishilfe für den Begriff der moralischen Unmöglichkeit
den eigenen Spender anzugehen. Anders als DO I verlangt § 2 nicht, dass die Unmöglichkeit lange andauere, so dass auch eine situationsbedingte Unmöglichkeit in Frage kommt, etwa die Mitfeier des Gottesdienstes einer
östlichen Kirche bei einer Eheschliessung, einer Taufe oder ökumenischen Begegnungen.
DO III mahnt in Art. 122 und 124, die eigenen Ordnungen der orientalischen Kirchen zu respektieren,
was u.a. die Häufigkeit des Kommunionempfanges, Beichte vor der Kommunion und eucharistische Nüchternheit betrifft, damit die Katholiken nicht Anstoss und Misstrauen bei den orientalischen Christen erregen. ,Ein
Katholik, der berechtigterweise die Kommunion bei den orientalischen Christen zu empfangen wünscht muss; soweit wie möglich die orientalische Ordnung respektieren und vom Kommunionempfang absehen, wenn diese Kirche
die sakramentale Gemeinschaft nur ihren eigenen Gläubigen gewährt und alle anderen ausschliesst" (DO III Art. 124).
6 § 3 betrifft die Erlaubtheit der Spendung der genannten Sakramente an Nichtkatholiken. In Frage
kommt eine Spendung
- an Glieder der orientalischen Kirchen,
- an Glieder anderer Kirchen, die hinsichtlich der Sakramente in derselben Lage sind, d.h. nach dem Urteil des Apostolischen
Stuhles dasselbe Sakramentenverständnis haben wie die katholische Kirche.
Voraussetzungen für die erlaubte Spendung sind:
- die freiwillige Bitte des Empfängers,
- die rechte Disposition ( 843, 4).
DO III ergänzt in Art. 125: ,Auch in diesen Fällen muss; die Ordnung der orientalischen Kirchen für
ihre eigenen Gläubigen beachtet und jeder Anschein von Proselytismus vermieden werden." Zum Proselytismus als Straftat vor 1378, 4. für die Praxis ist dabei zu beachten, dass die TeiInahme eines
orthodoxen Kindes an einer Erstkommunionfeier in der katholischen Kirche in Betracht kommt, wenn die genannten Voraussetzungen gegeben sind, nicht aber eine Spendung der Firmung an orthodoxe Christen, weil in den
orthodoxen Kirchen Taufe und Firmung in der Regel in einer einzigen liturgischen Feier gespendet werden (Vgl. dazu einen Hinweis der dt. Bischöfe, abgedruckt u.a. in KABI Fulda vom 28.5.1984 Art. 85).
7 § 4 handelt von der erlaubten Spendung der genannten Sakramente an nichtkatholische Christen, in
deren Kirchen die Sakramente nach Auffassung der katholischen Kirche nicht gültig gespendet werden. Damit sind vor allem die reformatorischen kirchlichen Gemeinschaften gemeint. Die Voraussetzungen sind hier
strenger, weil es abgesehen von der Taufe an der gemeinsamen Basis im Verständnis der Sakramente mangelt. Verlangt wird:
- dass Todesgefahr beim Bittenden besteht oder eine andere schwere und drängende Notwendigkeit,
die der Diözesanbischof oder die Bischofskonferenz als solche anerkennt; DO I nannte in Nr. 55 über die Todesgefahr hinaus auch Verfolgung und Gefängnis;
- die Unmöglichkeit für den Bittenden, den Amtsträger der eigenen Gemeinschaft anzugehen;
- die freiwillige Bitte;
- die Kundgabe eines Glaubens hinsichtlich des Sakramentes, der mit dem katholischen Glauben
übereinstimmt;
- die rechte Disposition ( 843, 4).
DO III fügt in Art. 130 hinzu: ,Die katholischen Spender werden beurteilen, ob es sich um
besondere Fälle handelt, und werden dieses Sakrament nur in Übereinstimmung mit diesen Normen, falls es solche gibt," es ist Bezug genommen auf Normen, die 844 § 5 entsprechen ,,spenden. Falls es diese
nicht gibt, werden sie nach den Normen dieses Direktoriums urteilen." Spezielle Normen sind darin nicht genannt.
Zu fragen ist, ob ein katholischer Spender einem nichtkatholischen Christen ein Sakrament spenden
darf, das es nach dem Verständnis von dessen Kirche oder kirchlicher Gemeinschaft nicht gibt. Trotz lebhafter diskussion im Bereich der reformatorischen Kirchen wird z.B. die Beichte dort nicht als Sakrament im
Sinne der katholischen Kirche angesehen. Ein evangelischer Christ kann aus diesem Grund keinen Amtsträger seiner Gemeinschaft angehen. Wenn er sich an einen katholischen Priester wendet und von ihm eine sakramentale
Absolution erbittet, die er im Sinne der katholischen Busslehre versteht, darf ihm das Sakrament gespendet werden. Eine dazu nach 966 § 1 erforderliche Beichtvollmacht haben alle Priester, denen diese
Vollmacht nicht nur unter personalem Bezug erteilt ist (etwa nach 968 § 2, 969 § 2).
8 Todesgefahr ist jene Lage, in der mit dem bevorstehenden Ableben des Menschen ernsthaft
gerechnet werden muss; Ursachen können sowohl Krankheiten und Unfälle als auch bevorstehende medizinische Eingriffe oder unmittelbar drohende Kriegseinwirkungen sein, aber auch gefahrbringende Einsätze in
zivilen Katastrophenfällen (Feuerwehr, Militär im Katastropheneinsatz).
9 Eine Erlaubnis für Katholiken, die Sakramente von einem Spender zu erbitten, der einer
nichtkatholischen kirchlichen Gemeinschaft ohne gültige Sakramente angehört (oben Rdn. 7), ist nicht gegeben. Sie ist vielmehr durch die Grundregel des § 1 ausgeschlossen. DO III betont in Art. 132, dass die
Sakramente nur in einer Kirche erbeten werden dürfen in der sie gültig gespendet werden, ,oder von einem Spender, von dem feststeht, dass er gemäss der katholischen Lehre Ober die Ordination gültig geweiht ist."
10 Die Möglichkeit der Diözesanbischöfe und Bischofskonferenzen, die in den §§ 24 geregelten
Erlaubnisse durch allgemeinverbindliche Normen zu konkretisieren, ist an eine vorherige Beratung mit den Autoritäten der Kirchen gebunden, die von der beabsichtigten interkonfessionellen Sakramentenpraxis
betroffen sind. Ein befriedigender Ausgang der Gespräche und eine volle Gegenseitigkeit sind hier nicht gefordert. DO III Art. 130 wiederholt die Aufforderung, allgemeine Normen zu erlassen, als strenge
Empfehlung, geht aber in den Anforderungen nicht über § 5 hinaus. Damit scheinen die entsprechenden Aussagen des DO I (Nrn. 42 und 43) aufgehoben zu sein.
11 Der Codex hat die Feststellung von OE Art. 14 nicht aufgenommen, dass alle Priester der
(getrennten) Ostkirchen jedermann gültig die Firmung spenden können auch den Angehörigen der lateinischen Kirche. Zur Spendung der Firmung an Angehörige der Ostkirchen durch lateinische Spender oben Rdn. 6.
Unwiederholbarkeit
Can. 845
(...)
§ 1. Die Sakramente der Taufe, der Firmung und der Weihe, die ein Merkmal einprägen, können nicht
wiederholt worden.
§ 2. Wenn nach sorgfältiger Nachforschung vernünftiger Zweifel bleibt, ob die in § 1 genannten
Sakramente tatsächlich odor gültig gespendet worden sind, sollen sie bedingungsweise gespendet werden.
1 Die Feststellung, dass bestimmte Sakramente einen unauflöslichen “Charakter" einprägen, ist
das theologische Ergebnis des Donatistenstreites, in dem die Lehre des Augustinus, die Klärung schaffte. § 1 bringt zum Ausdruck, dass ein Gesichtspunkt dieses Prägemals die Unwiederholbarkeit der genannten
Sakramente ist, dass sie nur einmal gültig gespendet werden können Die rechtlichen Konsequenzen enthält § 2 ( unten Rdn. 3).
2 Der ,,Charakter" besagt darüber hinaus die Unverlierbarkeit der sakramentalen Prägung daraus
ergibt sich, dass die durch die Taufe erworbene Stellung als Christ, die Kirchengliedschaft, nicht aufhebbar ist ( 849, 4). Die einmal gültig empfangene Weihe kann ebenfalls nicht beseitigt werden. Die sogenannte
,,Laisierung" ist der Sache nach nur eine Befreiung von Pflichten und Rechten, die kraft kirchlichen Rechtes mit dem Dienst des Geweihten verbunden sind, aber keine Rückführung in den Stand des NichtGeweihten,
des NichtKlerikers.
3 § 2 regelt die Spendung der Taufe, der Firmung und der Weihe unter Beifügung einer Bedingung. Er
ist anzuwenden, wenn sich nicht klären lässt, ob eines der genannten Sakramente schon gültig gespendet worden ist, ob also überhaupt eine Spendung stattgefunden hat oder ob sie gültig war( 849, 5 und 869,
4 6). Die Beifügung der Bedingung (z. B. "ich taufe dich unter der Bedingung, dass du noch nicht gültig getauft bist") hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit des so bedingt gespendeten Sakramentes.
Diese entscheidet sich vielmehr allein an der objektiven Sachlage, die nicht sicher bekannt ist. Ist der Täufling schon gültig getauft, kann die bedingte Taufe nicht wirksam sein; ist er noch nicht getauft, dann ist
die nunmehr vollzogene Taufe der Beginn seines Christseins. Die ausdrückliche Hinzufügung der Bedingung hat doktrinäre Gründe: Es darf bei den Teilnehmern der Tauffeier nicht der Eindruck entstehen, die Kirche taufe
ein zweites Mal. Die Beifügung der Bedingung stellt klar, dass es nicht um eine Wiederholung geht, sondern darum, dem Empfänger die Aufnahme in die Gemeinschaft der Kirche unbezweifelbar zu gewähren.
4 Die Taufe von Findlingen, deren schon möglicherweise erfolgte Taufe nicht feststeht, sowie von
Fehlgeburten im Zweifel, ob sie leben, wird nicht mehr als bedingte bespendet (870 und 871).
5 A. Hierold weist darauf hin, dass das Wort ,conferatur" in § 2 verschieden zu übersetzen ist,
je nachdem um welches Sakrament es sich handelt. Bei der Taufe will er eine muss; bei der Firmung eine Sollvorschrift annehmen (in: HdbKathKR § 74 S. 659).
Liturgische Bücher
Can. 846
(...)
§ 1. Bei der Feier der Sakramente sollen die liturgischen Bücher treu beachtet werden, die von
der zuständigen Autorität gebilligt sind; daher soll niemand in ihnen etwas eigenmächtig hinzufügen, herausnehmen oder verändern.
§ 2. Der Diener soll die Sakramente nach seinem eigenen Ritus feiern.
1 § 1 formuliert einen Grundsatz, dem die amtliche Liturgie der lateinischen Kirche folgt und der
sich schon in 838 und 841 niedergeschlagen hat: Die Liturgie der Sakramente ist nicht Sache des einzelnen Spenders; sie ist vielmehr von der kirchlichen Autorität festgelegt. Es ist dem Spender nicht erlaubt,
Änderungen vorzunehmen noch Streichungen oder Hinzufügungen.
2 Die zuständige Autorität für die Billigung liturgischer Bücher für die Feier der Sakramente
bestimmt sich nach 841.
3 Wer ein Sakrament feiert, soll es in dem Ritus tun, dem er angehört. Mit Ritus ist die rituelle
und rechtliche Teilgemeinschaft der katholischen Kirche gemeint (z.B. lateinische Kirche, griechischbyzantinische Kirche usw.), der der Spender als Amtsträger oder im Falle der Nottaufe als einfacher
Christgläubiger angehört Die Rituszugehörigkeit wird bei der Taufe von den Eltern oder dem Täufling selbst bestimmt ( 111). Den Rituswechsel regelt 112: Ausser mit Erlaubnis des Apostolischen Stuhles gibt es nur ein
Recht, sich dem Ritus des Ehegatten anzuschliessen, nach dem Ende der Ehe zurückzukehren, unterhalb von 14 Jahren dem Rituswechsel der Eltern zu folgen oder nach Erreichung dieses Alters zur lateinischen Kirche
zurückzukehren. Sakramentenempfang in einem anderen Ritus - das gilt auch für das Weihesakrament bewirkt keinen Rituswechsel.
Heilige Öle
Can. 847
(...)
§ 1. Bei der Spendung von Sakramenten, bei denen heilige Öle zu verwenden sind, muss der Diener
aus Oliven oder anderen Pflanzen gepresste Öle verwenden, die vom Bischof geweiht oder gesegnet sind unbeschadet der Vorschrift des can. 999 Nr. 2, und er soll kürzlich geweihte oder gesegnete Öle verwenden und darf
ältere nicht gebrauchen, wenn keine Notwendigkeit besteht.
§ 2. Der Pfarrer soll die heiligen Öle von seinem eigenen Bischof erbitten und sie in
angemessener Obhut sorgfältig aufbewahren.
Sakramente, bei deren Spendung heiliges Öl zu verwenden ist, sind die Taufe, die Firmung, die
Krankensalbung und die Weihe. In die Zuständigkeit des Priesters fallen Taufe und Krankensalbung, in bestimmten Fällen auch die Firmung ( 882, 883, 20 und 30).
2 Die heiligen Öle sind für die Taufe, Firmung und Weihe immer, für die Krankensalbung in der Regel
vom Bischof zu weihen. Für letztere gilt nach 999, 2°, dass der Priester notfalls das Öl bei der Spendung selbst segnen kann. Firmung und Weihe sind ohne vom Bischof geweihtes Öl nicht möglich. Bei der Taufe
gehört die Salbung mit Öl nicht zu den Riten, die zur GüItigkeit verlangt sind.
3 Was unter kürzlich geweihtem oder gesegnetem Öl zu verstehen ist, gibt 847 nicht an. Es ist
üblich, dass die Öle vom Bischof am Gründonnerstag geweiht werden. Heiliges Öl darf daher mindestens solange verwendet werden, bis nach den Kartagen neues zur Verfügung steht.
4 Als heiliges Öl darf nur Pflanzenöl geweiht oder gesegnet werden. Die Beschränkung auf Olivenöl
ist schon mit der erneuerten Ordnung der Krankensalbung von 1972 weggefallen.
5 Nähere Bestimmungen über die Zeit der Ölweihe und die Möglichkeiten, wenn das Öl knapp wird,
überlässt das Recht den liturgischen Büchern. Es gilt der ,,Ordo benedicendi Oleum cathechumenorum et infirmorum et conficiendi Chrisma", Vatikan 1970.
6 Die heiligen Öle sind Zeichen der Verantwortung des Bischofs für das Heiligungsamt der Kirche in
seiner Diözese Der Pfarrer soll sie daher von ihm erbitten und empfangen. Er hat sie so aufzubewahren, dass sie nicht verderben können oder der Gefahr der Verunehrung ausgesetzt sind. Das Öl für die Krankensalbung
dürfen Priester stets bei sich tragen ( 1003 § 3).
Keine Entlohnung
Can. 848
(...)
Der Diener darf ausser den Opfern, die von der zuständigen Autorität festgelegt sind, für die
Sakramentenspendung nichts fordern, wobei (wodurch) immer sichergestellt sein muss; dass Bedürftige nicht wegen ihrer Armut die Hilfe der Sakramente entbehren müssen.
1 Die Sakramente zu spenden ist Dienstpflicht der geweihten Amtsträger der Kirche (843, 2; 213). Die
Erfüllung ihrer Pflicht darf nicht von Gegenleistungen abhängig gemacht werden.
2 Es ist dem Spender eines Sakramentes erlaubt, die in seiner Diözese festgesetzte oder
gewohnheitsmässig geltende Gebühr ( 952, 1264) für seine Tätigkeit zu erbitten. Das gilt besonders dort, wo der Lebensunterhalt der Amtsträger nicht durch ein Kirchensteuer- oder Kirchenbeitragssystem sichergestellt
wird. Aber auch in diesem Fall darf die Spendung des Sakramentes nicht von der Zahlung der Gebühr abhängig gemacht werden.
3 Gegenleistungen über die festgesetzte Gebühr für Handlungen zu verlangen, die zu seinem Amt
gehören, ist jedem Sakramentenspender verboten. Die Kirche ist dringend daran interessiert, dass die Heilsmittel nicht in den Geruch der Käuflichkeit, der Verdinglichung geraten ( 947). Wer zur Sakramentenspendung
Ober sein Amt hinaus in Anspruch genommen wird und dadurch selbst Kosten zu tragen hat, darf sie sich erstatten lassen.
4 Es ist jedem Sakramentenspender unbenommen, höhere Summen als die vorgeschriebene Gebühr
anzunehmen, wenn sie ihm freiwillig gegeben werden ( 952 § 1). Er soll aber den Geber darauf hinweisen, dass die Gebühr niedriger ist, damit die Freiwilligkeit der Gabe feststeht. Es ist auch erlaubt, anlässlich der
Sakramentenspendung Gaben anzunehmen, die nicht als Bezahlung, sondern als persönliches Geschenk gemeint sind.
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